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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,2

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beurkundet dass er sich mit seinem freund und bruder Ludwig könig von Frankreich dahin verbündet habe, dass er die leute aus dessen reich, welche dem könig ungehorsam sind, welche sich gegen ihn empören, welche gegen ihn krieg führen oder welche aus dessen reich verbannt wurden, nicht aufnehme oder aufnehmen lasse in seinem reich wo er dazu die macht hat, noch sich mit ihnen verbünde. Zu gleichem hat sich könig Ludwig gegen ihn in beziehung auf die leute seines eignen reiches verpflichtet. Mit dem könig von England wird er es so halten, dass er keinen bund mit ihm macht, noch mit dessen erben, noch von den seinigen, so weit er es hindern kann, machen lässt. So hat er es in seine seele beschwören lassen durch Hermann bischof von Wirzburg und Gerlach von Büdingen vor Frankreichs machtboten Milo bischof von Beauvais und Robet de Bovis. Martene Coll. 1,1183 extr. Huill. 2,875 vollst. ‒ Dieser vertrag ist bis auf die letzten namen wörtliche wiederholung des von Friedrich II zu Cathania im nov. 1224 abgeschlossenen. Die französischen boten begaben sich dann zum kaiser; vgl. nr. 1638. 1640.

 

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Wiederholt größtenteils wörtlich BF. 1509. Druck: MGH. Constit. II, 405 Nr. 290.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,2 n. 4008, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1226-06-11_1_0_5_1_2_238_4008
(Abgerufen am 25.04.2024).