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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,2

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verbrieft dem bischofe von Strassburg und dessen kirche das mit seinem vater und ihm getroffene abkommen. Vgl. die spätere bestätigung vom 28 nov. 1226, wo es heisst: quemadmodum apud Spiram per nos, sicut ex litteris nostris liquet manifeste, noscitur approbata. Da wir von andern verhandlungen über diese angelegenheit in der zwischenzeit nichts wissen, da es an und für sich wahrscheinlich ist, dass das vom cardinallegaten vermittelte abkommen (vgl. nr. 3932) vom könige auch noch in eigener urkunde verbrieft wurde, da weiter auch 1226 die belehnung des königs als eine der bestimmungen des abkommens erwähnt wird, so ist wohl kaum zu bezweifeln, dass iene nicht erhaltene verbriefung gleichfalls in diese zeit und dann gewiss zu diesem aufenthalte zu Speier gehört.

 

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Regest: Hessel-Krebs, Reg. der Bischöfe von Straßburg Nr. 891.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,2 n. 3933, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1224-00-00_2_0_5_1_2_143_3933
(Abgerufen am 19.04.2024).