RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,2
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erneuert den bürgern von Goslar ihre stadtrechte fast wörtlich wie sein vater Friedrich II am 13 iuli 1219, mit dem zusatze, dass nach gebot seines vaters die gilden geheissenen brüderschaften abgethan werden sollen mit ausnahme der cumpanei der zimmerleute und weber, und die übertreter zwei mark silber, eine an den vogt und eine für die stadtmauern zahlen sollen. Vaterl. Archiv für Niedersachsen 1841 s. 39 extr. Vollst. Winkelmann Acta 380 in deutscher übersetzung. ‒ [Vgl. eine wahrscheinlich hieher gehörende urk. oben nr. 3898.]
Verbesserungen und Zusätze:
Bode Urkb. v. Goslar 1,433 in übersetzung.
Verbesserungen und Zusätze (1983):
Regest: Dobenecker, Reg. Thuringiae II. Nr. 2083.
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
RI V,1,2 n. 3904, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1223-09-14_2_0_5_1_2_109_3904
(Abgerufen am 20.04.2024).