Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,2

Sie sehen den Datensatz 99 von insgesamt 2746.

beurkundet dass H. erwählter von Corvei vor ihm durch rechtsspruch erhalten habe: 1) dass alle ämter seiner kirche ihm ledig seien ausser den vier hauptämtern in deren besitz sammt untrennbar zugehörigen gütern die ältesteu ehelichen söhne den vätern folgen; 2) dass ohne seinen willen in städten märkten und dörfern weder geldwechsel noch münze sein solle; 3) dass ieder dienstmann oder beamte recht und amt verliert, welcher seinen herrn böslich verfolgt, gefangen nimmt oder beraubt; 4) dass ein gläubiger dem ein abt ohne bewilligung seines capitels kirchengut verpfändete, gegen den nachfolgenden abt daraus keinen rechtsanspruch ableiten kann; 5) dass schenkungen von liegenschaften, verleihungen von lehen und verstrickungen von pfändern, welche vor dem empfang der regalien gemacht wurden nichtig sind Kindlinger Gesch. von Volmestein 2,135. Fischer Lit. des germ. Rechts 235. Mon. Germ. 4.252. Huill. 2.763. Westfäl. Urkkb. 4.77. Kaiserurkk. der Pr. Westf. 2.371 ex or.

 

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Verfaßt und geschrieben von HA. Zinsmaier, Studien 482, 484. Or. in Münster, StA. Beschreibung: Philippi 91, hier Schriftprobe Taf. XII. Druck: MGH. Constit. II, 396 Nr. 282.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

RI V,1,2 n. 3895, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1223-06-26_1_0_5_1_2_99_3895
(Abgerufen am 19.04.2024).