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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,2

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beurkundet dass Gebhard erwählter von Passau vor ihm durch rechtsspruch erhalten habe, dass er sein hochstift in denselben rechtsverhältnissen antreten solle wie sein vorgänger solches verlassen hatte; thut dann, obgleich nicht auf bairischem boden, nach der von dem römischen stuhl den kreutzfahrern gewährten vergünstigung gericht haltend, auf den von dem erwählten geführten beweis, Alram und dessen bruder Albert von Hals und sehr viele genannte andere nebst deren genannten burgen, weil sie das hochstift Passau um mehr als 6000 mark geschädigt haben, in die reichsacht, und gebietet allen reichsgetreuen dieselben zu verfolgen und anzugreifen. Gegenwärtig dieselben, wie vorher, und Wern. v. Boland. M. Boic. 31a,510. Huill. 2.730. Urkkb. des L. ob der Enns 2,631.

 

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Verfaßt von demselben Notar des Passauer Bischofs wie BF. 3866. Druck: MGH. Constit. II, 391 Nr. 278.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,2 n. 3868, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1222-03-13_2_0_5_1_2_64_3868
(Abgerufen am 29.03.2024).