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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,2

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befiehlt dem erzbischofe E. von Cöln, seine cappellane vom chore des h. Lambert (zu Lüttich) im bezuge ihrer pfründen aus der villa Freren zu schützen, da der herzog von Brabant kein recht auf die dortige vogtei hat, wie sich das aus den briefen seines grossvaters Heinrich und seines vaters Friedrich ergibt. Huill. 2,750. ‒ Ohne alle datirung; wahrscheinlich gleichzeitig mit der vorhergehenden urk. Nach mittheilung Winkelmanns ist dieses mandat identisch mit dem bei Schoonbroodt Inv. 67 in bis zur unkenntlichkeit entstellten auszuge gegebenen und nach einer dorsualnotiz zu 1256 gesetzten.

 

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Von unbekanntem Verfasser. Regest: Knipping, Reg. der EB. von Köln III. Nr. 358.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,2 n. 3880, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1222-00-00_1_0_5_1_2_79_3880
(Abgerufen am 29.03.2024).