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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,2

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widerruft als Romanorum rex (wie es auch weiterhin heisst) nach dem rath seiner fürsten den rechtsspruch, welcher zu Frankfurt für den grafen Wilhelm von Holland gegen die gräfin Johanna von Flandern und Hennegau dahin gegeben wurde, dass graf Wilhelm die reichslehen der gräfin zu lehen erhielt, und zwar desshalb, weil damals die gedachte gräfin nicht sicher zu seinem vater gelangen konnte um die huldigung zu leisten, weil damals deren ehegemahl Ferrand in der gefangenschaft des königs von Frankreich war, und weil der graf Wilhelm nicht gehalten hat was er verhiess als der rechtsspruch für ihn erging; setzt demnach die genannte gräfin wieder in den besitz der reichslehen, welche deren vorfahren von seinen reichsvorfahren getragen haben, und gebietet dem grafen Wilhelm bei verlust seiner reichslehen nichts hiergegen zu thun. Waitz ex or. in Paris. Le Glay Hist. de Jeanne de Constantinople 158. Van den Bergh Oorkkb. 1,158. ‒ Eine ähnliche entscheidung hatte Friedrich II schon früher gegeben, vgl. nr. 1153.

 

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Sehr wahrscheinlich vom gleichen Diktator wie BF. 3856, geschrieben von unbekannter Hand. Or. in Paris, Bibliothèque Nationale, Mélanges Colbert 378 Nr. 492. Druck: Koch, OB. van Holland en Zeeland 1,599 Nr. 414.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,2 n. 3855, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1221-05-06_1_0_5_1_2_49_3855
(Abgerufen am 29.03.2024).