RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,2

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(apud Wittenbergam) verkündet einen landfrieden. Hec est forma pacis quam dominus noster rex Heinricus apud Wittenbergam (?) cum principibus ordinavit et coniurari fecit. Clerici, mulieres ‒ absolvetur. Mon. Germ. 4,267. Fontes rer. Bern. 2,107. Vgl. Huill. 3,427. ‒ Vielleicht kommt dereinst aus Utrecht nähere bestimmung über dies räthselhafte stück. ‒ [Seit ich mich 1859 in der Entstehungszeit des Sachsensp. 93 dahin äusserte, diese Treuga Henrici sei wahrscheinlich 1223 oder 1224 in Sachsen entstanden, habe ich mich wiederholt mit derselben beschäftigt und mich nur immer mehr von der schwierigkeit überzeugt, ihre entstehungsverhältnisse bestimmter festzustellen. Entstehung unter könig Heinrich (VII) möchte ich allerdings nach wie vor vertreten. Für die annahme einer entstehung gerade in Sachsen ist ieder grund entfallen, seit nach bekanntwerden des fränkischen landfrieden vom 18 feb. 1179, Böhmer Acta 130, mit rücksicht auf Sächs. Landr. 2,67 nicht zweifelhaft sein kann, dass die Treuga, wenigstens wenn sie uns vollständig erhalten ist, nicht der im Sachsenspiegel benutzte landfrieden ist; um so mehr wird von der auch aus andern gründen unwahrscheinlichen, noch von Eggert Gesch. der Landfrieden 61 vertretenen beziehung der otsangabe auf Wittenberge abzusehen sein. Der ortsname wird corrumpirt überliefert sein und der frieden entweder nach Wirzburg gehören, wo der könig fast in iedem iahre nachweisbar ist, oder nach Weissenburg im Elsass, wo der landfrieden von 1179 beschworen wurde, während eine anwesenheit könig Heinrichs wohl nur zufällig nie nachzuweisen ist. Dass auf ketzerei nicht ausdrücklich die todesstrafe gesetzt ist, gibt kaum einen bestimmteren halt für die zeit; glaubte ich früher einen solchen darin finden zu dürfen, so verweise ich dagegen auf meine bezügliche erörterung in den Mittheil. des österr. Instit. 1,179 ff.; höchstens dürfte die bestimmung entstehung in den späteren zeiten des königs unwahrscheinlich machen. Reiht Schirrmacher Fr. 4,584 die Treuga zum hoftage zu Wirzburg im nov. 1226 ein, so ist zuzugeben, dass manche der strafbestimmungen, falls sie nicht blosse wiederholungen aus uns unbekannten ältern gesetzen sein sollten, recht wohl durch die ermordung Engelberts und was sich an dieselbe anknüpft, veranlasst sein können. Einen ausschlaggebenden, entstehung zu andrer zeit und an anderm orte ausschliessenden halt möchte ich darin aber keineswegs sehen. Ziehe ich es vor, vermuthungsweise zu dem ersten bekannten Wirzburger hoftage einzureihen, als dem zeitpunkte, wohin die Treuga frühestens gehören dürfte, so will ich damit nicht bestimmter für diese zeit eintreten; doch lässt sich immerhin geltend machen, dass um diese zeit irgend ein landfrieden beschworen sein muss, da der erzbischof von Cöln in einem zu 1222 zu setzenden schreiben, vgl. reichss., mehreren fürsten dankt, dass sie den bischof von Hildesheim unterstützten pro reverentia dei ac imperii, nec non etiam sacramenti, quod pro pace fecistis et pro iustitia terrae.]

 

Verbesserungen und Zusätze:

Landfrieden (die sog. treuga Heinrici regis). Neu und besser durch Weiland in der Zeitschr. d. Savigny-Stiftung. Germ. Abth. 8,116. Doeberl Mon. Germ. selecta 5,75. Der ort (ap. Wirzeburg statt ap. Wittenberbergam) ist ietzt durch auffindung einer handschrift des 13 iahrh. gesichert (Weiland a. a. o. 202). Weiland neigt dazu, den landfrieden, wegen seiner verwandtschaft mit dem sächsischen landfrieden dieser iahre, für den er 1223 mai annimmt (s. nr. 10883), einem tage zu Wirzburg 1224 iuli (vgl. nr. 3925) zuzuweisen. Aber ein damaliger aufenthalt des königs in Wirzburg ist zweifelhaft und, abgesehen von anderen bedenken, der landfrieden selbst wird in der alten hdschr. überhaupt nicht Heinrich (VII), sondern Heinrich V zugeschrieben, so dass seine entstehungszeit nach wie vor völlig unsicher bleibt. Vgl. Winkelmann Friedr. (1889) 1,409.

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Druck: MGH. Constit. II, 398 Nr. 284. Deutsche Übers.: Weinrich 396 Nr. 102 (zu 1224 VII. datiert).

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,2 n. 3863, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1221-00-00_2_0_5_1_2_59_3863
(Abgerufen am 28.03.2024).