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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,2

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meldet dem herzog Heinrich von Sachsen, dass er dem bischof von Hildesheim die regalien verliehen habe und ersucht ihn, dass er die dienstmannen Hildesheims zur anerkenntniss des erwählten bestimmen möge, welche sie desshalb verweigern, weil sie bei seiner wahl nicht mitwirkten. Noverit tua ‒ faciendum. Schannat Vind. 1,193. Or. Guelf. 3,682. Huill. 2,726. ‒ Mehrfach mit dem vorhergehenden schreiben wörtlich stimmend und wohl gleichzeitig mit demselben, da Conrad zwar im eingange als episcopus, weiterhin aber wiederholt auch in beziehung auf die gegenwart als electus bezeichnet ist.

 

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Von unbekanntem Verfasser. Druck: UB. des Hochstifts Hildesheim 2,7 Nr. 11.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,2 n. 3860, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1221-00-00_2_0_5_1_2_56_3860
(Abgerufen am 19.04.2024).