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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,2

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Königswahl zum römischen könig unter wesentlicher mitwirkung der geistlichen fürsten Deutschlands. Der tag, welcher zwischen den 20 und den 26 april fallen muss, [kal. maii in den Ann. Erphord. ist zweifellos unrichtig,] ergiebt sich mit sehr hoher wahrscheinlichkeit aus dem heute von den deutschen fürsten zur sicherung der rechte der römischen kirche ausgestellten revers, der als gleichzeitig zu denken ist. Vgl. überhaupt die regesten Friedrichs II. Dieser schrieb unterm 13 iuli 1220 über den wahlvorgang an den pabst: Auf dem behufs seiner beurlaubung von den fürsten gehaltenen reichstage, habe ein zwischen dem erzb. von Mainz und dem landgrafen von Thüringen entstandener heftiger streit, die fürsten auf das bedenkliche der lage des reichs nach seiner bevorstehenden abreise aufmerksam gemacht und sie plötzlich zur wahl vermocht: Ex insperato presentes principes, et maxime illi qui prius promotioni dicti nostri filii obviarant, nobis insciis et absentibus, elegerunt eundem. Cuius electio cum nobis patefieret, sicut fuerat celebrata absque vestra (des pabstes) notitia seu mandato, sine quo nichil presumimus nec volumus aliquid attemptare, ipsi electioni contradiximus consentire etc. ‚Gegen diese darstellung lassen sich iedoch gewichtige einwendungen machen, wie gleich die darin erwähnte frühere weigerung der fürsten hinreichend zeigt, dass die wahl nicht so zufällig war, als sie dargestellt werden möchte; wie denn auch die angeblich verweigerte einwilligung mit dem den geistlichen fürsten drei tage später ertheilten gunstbriefe in directem widerspruch steht.‘ [Vgl. insbesondere die mit der darstellung des kaisers wesentlich übereinstimmende rechtfertigung der wahl durch den reichscanzler bischof Conrad in dessen schreiben an den pabst vom 31 iuli 1220: Die fürsten hätten die forderung erhoben, dass ihnen wegen der misslichen zustände noch vor dem zuge Friedrichs ein herr und könig de sanguine regio zurückgelassen werde; er der canzler sei bestimmt worden, rath und zustimmung des pabstes einzuholen, aber durch krankheit daran verhindert; er habe aber, wie sich der pabst erinnern werde, lange vor der wahl wegen derselben beim pabste angefragt, keine antwort bekommen, iedoch von einem der cardinäle erfahren, der pabst habe sich geäussert: nichil ad vos de electione Romanorum regis pertinere; als er dann zum aufbruche bereit gewesen: casualiter et improvisum in filium domini mei ... vota tam electorum, quam etiam omnium principum et nobilium Teutonie convenerunt, sperantes, immo minime dubitantes id apostolice debere benevolentie complacere. Raynald § 15 extr. Theiner Cod. dom. 1,55. Vgl. Winkelmann in den Forsch. zur deutsch. G. 1,19 und Friedr. II 1,124, dem aber der vollständige text des schreibens des canzlers nicht vorlag, welches auch wegen der ausdrücklichen scheidung der electores von den übrigen principes beachtenswerth ist.]

 

Verbesserungen und Zusätze:

Der brief des kanzlers Conrad an den pabst (nr. 12612) auch bei Doeberl Mon. Germ. selecta 5,35.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,2 n. 3849c, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1220-04-23_1_0_5_1_2_38_3849c
(Abgerufen am 29.03.2024).