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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,2

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nimmt als Suevorum dux in Romanorum regem electus die abtei und kirche zu Zürich bisthums Constanz in seinen besondern schutz, bestätigt derselben ihre hergebrachten guten gewohnheiten und entscheidet insbesondere, dass die zeitige äbtissin befugt ist, in den niedern ämtern, dem des koch, bäcker, zimmermann und andern, die beamten nach ihrem ermessen einzusetzen und abzusetzen. Wyss Abtei Zürich 57. Forsch. zur deutschen Gesch. 18,207. ‒ Ohne alle datirung, aber wegen des herzogstitels in dieses iahr zu setzen. Auch das siegel ist an dieser und der folgenden das herzogliche.

 

Verbesserungen und Zusätze:

Urkb. v. Zürich 3,285. 286 ex or.

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Unter Benützung der VU. BF. 932 von einem Unbekannten verfaßt und geschrieben. Or. in Zürich, StA., Abtei 17 b. Beschreibung: Philippi 90. Zum Siegel: Gönner, Das Wappen des Herzogtums Schwaben, in: Zs. für württ. Landesgesch. 26 (1967), 45 Nr. 16. Regest: Quellenwerk I. 1, 127 Nr. 267.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,2 n. 3851, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1220-00-00_1_0_5_1_2_44_3851
(Abgerufen am 28.03.2024).