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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,1

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gestattet auf bitten des edeln A. bürgers von Siena dessen verwittweter tochter als vormünderin ihrer söhne für alle gerichtlichen und aussergerichtlichen angelegenheiten derselben procuratoren bestellen zu dürfen, welche insbesondere auch den calumnieneid statt der hauptpartei leisten sollen, unter ausserkraftsetzung der das nicht zulassenden bestimmungen des civilrechts und der statuten der stadt Siena. Imperialis benevolentia‒contraxerunt. Petr. de Vin. 5,50. Huillard 4,242. ‒ Als motiv wird auch aufgeführt: Cum et legem meminerimus editam, que propter pudorem et verecundiam feminarum eas non sinit testibus vel cetui publico demonstrari, sed per procuratores idoneos imperialem possint adire clementiam ad etatis veniam impetrandam. Das bezieht sich nicht, wie Huill. annimmt, auf Const. Sic. 1,104 § 2, sondern auf Cod. Just. 2,45 c. 2 § 1. Macht mehrfache übereinstimmung selbst des wortlautes das zweifellos, so ist der inhalt doch so ungenau wiedergegeben, dass der concipient das gesetz aus dem gedächtnisse oder aus einer abgeleiteten quelle angeführt haben wird. ‒ Eingereiht wie nr. 3802.

Nachträge

Nachträge (1)

Nachtrag von , eingereicht am 07.12.2022.

Druck: L‘ Epistolario di Pier della Vigna 868f. (ital. Übersetzung 869f.) Nr. 5.50

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,1 n. 3804, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1249-00-00_11_0_5_1_1_5152_3804
(Abgerufen am 28.03.2024).