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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,1

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(ap. Werde) beurkundet den auf frage des erzbischofs E. von Salzburg vor ihm ergangenen rechtsspruch, dass die leute welche auf öffentlicher strasse zum markt ziehen von niemand zurückgehalten und etwa auf privatwegen zum markt zu gehen gezwungen werden dürfen, es sei denn ein herr der dies gegenüber von seinen eigenen leuten thun will. Z.: T. erzbisch. v. Trier, die bisch. E. v. Bamberg, S. v. Regensburg hofcanzler, R. v. Passau, C. v. Freising u. H. v. Seckau, H. markgr. v. Baden, H. gr. v. Sain, C. burggr. v. Nürnberg, C. schenk v. Winterstetten u. Gerl. v. Büdingen. Aus dem Salzb. Kammerb. 1,204 zu Wien. Huill. 4,888. Vergl. Meiller Salzb. Reg. 266 extr. ex or. ‒ [Schon Beitr. zur Urkklehre 1,206 habe ich die ansicht vertreten, dass in dieser und der folgenden urk. weder ein verschreiben im monat anzunehmen, noch aber auch auf eine rückkehr nach Donauwerth zu schliessen sei, sondern der ort der handlung, der monat der beurkundung entspreche. Ich möchte dafür weiter geltend machen, dass auch die zeugen sich auf den iuni beziehen werden. Der erzbischof von Trier wurde in nr. 2177 schwerlich als zeuge fehlen, wenn er bis in den iuli am hofe war. ‒ Die beziehung der zeugenreihe auf den iuni ist auch beachtenswerth wegen eines andern umstandes. Obwohl der erzbischof von Salzburg nach dieser urk. am hofe war, wird er in keiner andern dieser zeit als zeuge genannt, der hier genannte bischof von Freising aber nur in nr. 2182, deren zeugen ich gleichfalls nicht auf den iuli beziehen möchte. Beide sind auch nr. 2176 nicht genannt, obwohl der von Freising später als feind des herzogs von diesem gefangen wurde. Nun stellt herzog Friedrich im iuli unter mitbesiegelung des erzbischofs von Salzburg drei verpfändungsurkk. für den bischof von Freising aus, darunter eine occasione expensarum quas idem episcopus in curia domini nostri Fr. ser. imperatoris Rom. nostro nomine atque de mandato nostro fecisse dinoscitur; Fontes rer. Austr. II 31,134. Nach allem ist anzunehmen dass beide bischöfe im iuni als unterhändler des herzogs zu Donauwerth, dann im iuli wieder beim herzoge waren.]

 

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Kanzleimäßige Schrift. Or. in Wien, HHStA. Beschreibung: Philippi 86. Philippi 86. Druck: MGH. Constit. II, 273 Nr. 203 -- Salzburger UB. 3, 466 Nr. 916. Deutsche Übers.: Weinrich 494 Nr. 122.

Zeugen:
T. erzbisch. v. Trier, die bisch. E. v. Bamberg, S. v. Regensburg hofcanzler, R. v. Passau, C. v. Freising u. H. v. Seckau, H. markgr. v. Baden, H. gr. v. Sain, C. burggr. v. Nürnberg, C. schenk v. Winterstetten u. Gerl. v. Büdingen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,1 n. 2180, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1236-07-00_1_0_5_1_1_3122_2180
(Abgerufen am 23.04.2024).