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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,1

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verkündigt allen geistlichen und weltlichen fürsten prälaten herrn amtleuten richtern und überhaupt allen im reich seinen entschluss in gemässheit seiner pflichten aufs strengste gegen die ketzer zu verfahren, und verordnet in dessen gemässheit: 1) alle von der kirche verdammten und dem weltlichen richter übergebene ketzer sind nach gebühr (mit dem tode) zu bestrafen; 2) solche welche aus furcht vor dem tod zur kirche zurückkehren sind ewig gefangen zu halten; 3) die von den päbstlichen inquisitoren und freunden der rechtgläubigkeit aufgefundenen ketzer sind während der untersuchung in strengem gewahrsam zu halten; 4) gleich den ketzern sind alle zu bestrafen welche sie hegen und irgendwie begünstigen; 5) überwiesene ketzer welche sich nach einem andern ort begeben, sind sobald sie erkannt worden der gebührenden strafe zu unterwerfen; 6) ketzer welche aus furcht vor der todesstrafe ihre ketzerei abschwören aber rückfällig werden, sind mit dem tode zu bestrafen; 7) ketzer so wie deren heger und begünstiger sollen kein recht auf proclamation und appellation haben, damit auf alle weise aus dem glaubenstreuen Deutschland diese schmach entfernt werde; 8) die erben und nachkommen der ketzer so wie ihrer heger und begünstiger sollen bis in die zweite generation aller weltlichen begünstigungen und öffentlicher würden und ehren beraubt sein, mit ausnahme rechtgläubiger kinder welche ihre ketzerischen eltern zur anzeige bringen. Schliesslich nimmt er die predigerordensbrüder zu Wirzburg (zu Regensburg u. s. w.) welche in Deutschland (im kaiserreiche) mit der verfolgung der ketzer beauftragt sind und andere personen die sich damit beschäftigen in seinen besondern schutz, und empfiehlt sie allen reichsgetreuen zu wohlwollendem empfang, zu schutz rath geleit und hülfeleistnng. Commissi nobis‒apparere. Mon. Boic. 30a,186 und 189. Mon. Germ. 4,288. Huillard 4,300. Brem. Urkb. 1,200. Aus den für die dominicanerklöster zu Wirzburg Regensburg und Bremen gemachten ausfertigungen. Oest. Archiv 32,165 extr. der ausfertigung für das dominicanerkloster zu Friesach. Ausfertigung für die dominicaner zu Strassburg erwähnt Strassb. Urkkb. 1,181. [Die nennung auch der minoriten zu Regensburg bei Huill. 4,302 muss auf versehen beruhen.] Wurde später wiederholt Cremona 14 mai 1238, Verona 26 iuni 1238, Padua 22 feb. 1239. [Dass, wie Huill. 4,303 annimmt, auch die Verordnung: Inconsutilem tunicam, vergl. zu 14 mai 1238, verkündigt sei, ergibt sich wenigstens nicht aus Reg. Boica 2,208.] ‒ Diese Verordnung giebt wohl den rechten Schlüssel zu den betreffenden Vorgängen in Deutschland bis zur anklage gegen den grafen Gotfrid von Sain und zur ermordung des Conrad von Marburg im iahr 1234. [Ueber die bedeutung dieser Verordnung vgl. meine Untersuchung in den Mittheilungen des österr. Institut 1,215 ff.]

 

Verbesserungen und Zusätze:

Kaiserurk. in Abbildungen 6,14 ex or. für Bremen.

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Alle 4 Ausfertigungen wahrscheinlich nicht von Kanzleinotaren geschrieben. Ausfert. III und IV schriftgleich. Ausfert. I (Bremer Exemplar) früher in Bremen, StA., jetzt an unbekanntem Lagerort in der DDR; Ausfert. II (Würzburger Ex.) und III (Regensburger Ex.) in München, HStA., KS. 706 und 707; Ausfert. IV (Straßburger Ex.) in Straßburg, Archives de la ville, S. Thomas, Hist. eccl. I. 10. Beschreibung von I--III: Philippi 83. Druck: MGH. Constit. II, 195 Nr. 158 -- Beanstandungen von Hs. Foerster, in: Archivalische Zs. 53 (1957) 126 f. -- Mon. hist. duc. Carinthiae 4, 200 Nr. 2036 nach Kopien. Deutsche Übers.: F. Kampers, Kaiser Friedruch II. Der Wegbereiter der Renaissance. 1929. S. 89--91 -- Heinisch S. 240.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,1 n. 1942, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1232-03-00_2_0_5_1_1_2805_1942
(Abgerufen am 25.03.2025).