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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,1

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gestattet den bürgern von Regensburg mit rath ihres bischofs in ihrer stadt einen zoll zu entrichten und sechs iahre lang zur befestigung und verstärkung ihrer stadt zu erheben. Mon. Boic. 30a,164. Huill. 3,236. ‒ [Dass diese und die folgenden urkk. zu Anagni selbst ausgestellt sind, ergibt sich auch daraus, dass ihnen das in castris fehlt. Haben von ihnen die beiden nächstfolgenden feierlichen privilegien apud Anagniam statt Anagnie, so sind wenigstens hier apud und prope wieder bestimmt unterschieden, wie das in frühern privilegien nicht immer der fall gewesen zu sein scheint; vgl. nr. 1204a .]

 

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Or. in München HStA., KS. 694. Beschreibung: Philippi 82. Druck: Mon. Boica 53 (1912), 27 Nr. 58.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,1 n. 1826, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1230-09-00_4_0_5_1_1_2673_1826
(Abgerufen am 25.04.2024).