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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,1

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(in castris) verleiht den treuen bürgern von Regensburg deren erben und nachfolgern genannte rechte und freiheiten: 1) Jeder mit kampfrecht angesprochene bürger kann sich mit der zwölften hand ehrbarer personen reinigen. 2) Ein bürger dessen haus wegen einer darin begangenen tödtung oder wegen der hegung eines geächteten niedergerissen werden soll, kann sich wenn damals kein friede geschworen war mit der eignen, war aber ein friede geschworen mit der dritten hand reinigen. 3) Haus und gut eines verstorbenen bürgers darf weder der herzog noch sonst ein herr zum nachtheil der erben eigenmächtig in besitz nehmen, doch steht es ihnen frei ihre ansprüche vor dessen ordentlichem richter geltend zu machen. 4) Jeder bürger der seinen mitbürger oder dessen gut ausser der stadt verhält, ohne dass ihm in derselben das recht versagt worden, büsst dem bischof dem herzog und der stadt iedem der drei zehn pfund. 5) Welcher einwohner wegen hörigkeit angesprochen wird, ist frei wenn er beweiset zehn iahre in der stadt gewohnt zu haben. 6) Wer liegenschaften im stadtfrieden zehn iahre lang ruhig besessen hat, kann wenn er dies mit der siebenten hand beweiset deshalb nicht angesprochen werden. 7) Keiner darf in der stadt bauen ausser zwölf schuh von der mauer, und ausserhalb derselben eben so weit vom graben. 8) Der herzog wenn er hof hält in Regensburg kann nur am dritten tag über dienstmannen und bürger gericht halten, und zwar über letztere nur nach dem ausspruch ihrer mitbürger. 9) Der domvogt der die gerichtsbarkeit hat vom bischof, und der burggraf der sie hat vom herzog, dürfen keinen bürger ächten ausser an öffentlichem gericht dreimal im iahr. 10) Die bürger können mit dem willen des bischofs und herzogs dreimal im iahr die münze prüfen wo dann bischof und herzog aber unächtheit richten. 11) Item cives potestatem habebunt eligendi hansgravium qui disponat et ordinet, extra civitatem et non infra, ea tantum que respiciuut negotia nundinarum. 12) Kein bürger darf für iemanden gepfändet werden ausser für einen mitbürger bei rechtsverweigerung. 13) Von bürgern auf lebenszeit an gütern erworbene rechte sollen durch verkauf, verlehnung oder sonstige veräusserung nicht beeinträchtigt werden. 14) Wer einen bürger der schiffbruch erlitten beraubt, soll geächtet sein. 15) Wer handel treibt soll ausser den clerikern mit den bürgern die collecten zahlen. 16) Muntmannschaft wird verboten. 17) Die bürger sollen vor kein auswärtiges gericht gezogen werden falls sie dort nicht gut haben. 18) Jeder bürger darf für seinen hausgebrauch bier brauen. 19) Der hergebrachte reichszoll zu Chalmüntz soll auch ferner erhoben werden. 20) Vogtleute sollen ihrem vogte nur das hergebrachte leisten. 21) Zinsleute haben ausser dem zins ihrem herrn nichts zu leisten, unter vorbehalt des rechts der kirchen. Hund Metrop. 1,238. Lünig Reichsarchiv 14,262. Mon. Boic. 31a,542. Gemeiner Chronik 1,321 deutsch. Huill. 3,232. Gengler Stadtrechte 373.

 

Verbesserungen und Zusätze:

Doeberl 5,152.

Druck: MGH. Constit. II, 184 Nr. 150. Regest: Hohenlohisches UB. 1, 55 Nr. 87 -- Steinacker, Reg. Habsburgica Nr. 139.

Druck: Mon. Boica 53 (1912), 24 Nr. 57.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,1 n. 1825, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1230-09-00_3_0_5_1_1_2672_1825
(Abgerufen am 25.04.2024).