RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,1
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meldet den herzogen, markgrafen, grafen und allen ihm unterworfenen völkern dass er an seinem krönungstage folgende gesetze gegeben habe (curavimus edere), welche behufs veröffentlichung im ganzen reiche hier aufgezeichnet seien: 1) dass alle in den städten der freiheit der kirche und der geistlichen personen zuwider laufende statute nichtig sein sollen; 2) dass keine gemeinde oder einzelne person von kirchen und geistlichen personen steuern erheben solle; 3) dass iede gemeinde oder einzelne person welche wegen verletzung der kirchenfreiheit ein iahr lang in der excommunication verharrt auch dem kaiserlichen banne unterliegen soll; 4) dass keiner eine geistliche person vor weltliches gericht ziehen möge, und dass wer den geistlichen das recht verweigert seine gerichtsbarkeit verliere; 5) dass die Katarer Patarener Leonisten Speronisten Arnaldisten und andere ketzer [zu infamie, bann und einziehung des guts] verdammt sein sollen; 6) das alle magistrate öffentlich schwören sollen die ketzer aus ihrer gerichtsbarkeit zu [vertreiben]; 7) dass standrecht und grundruhr allenthalben aufgehoben sein sollen; 8) dass gäste herberg nehmen können wo sie wollen und testiren dürfen; 9) dass ackerbauer bei der betreibung ihres gewerbes allenthalben frieden haben sollen. Ad decus et decorem ‒ puniendus. Im Corpus iuris hinter den Libri feudorum mit anhängung einer bestätigungsformel des pabstes Honorius. Mag. Bull. Rom. 1,63. Mon. Germ. 4,243. Theiner Cod. dominii 1,59. Fontes rer. Bern. 2,27. Huill. 2,3. ‒ [In dieser aus den regesten des pabstes Honorius entnommenen ausfertigung ohne datirung; ebenso in einer ausfertigung in den Roul. de Cluny 23, welcher der eingang fehlt. Da die datirten ausfertigungen (vergl. unten zum dec.) übereinstimmend den dec. und das nach weihnachten entsprechende iahr 1221 nennen, da Friedrich ende dec. noch eine andere verbriefung für die kirche ausstellte, weiter auch eine entsprechende päbstliche publication, Raynald 1220 § 23, erst am 4 ian. 1221 erfolgte, so ist es sehr wahrscheinlich, dass die gesetze überhaupt erst ende dec. beurkundet und schriftlich publicirt wurden. Heisst es entsprechend der eigenen angabe des kaisers in einer randbemerkung der päbstlichen regesten, die gesetze seien am krönungstage edita et publicata, und erwähnt auch Rich. Sangerm. das edere der gesetze zur krönung, so ist damit eine zunächst nur mündliche publication durchaus vereinbar.]
Verbesserungen und Zusätze:
<span class="spaced">Krönungsgesetze. Rycc. S. Germ. Chron. priora 99. Doeberl Mon. Germ. selecta 5, 41. Auch in Heidelberg, Cod. Salem. IX, 29, was merkwürdig dazu stimmt, dass in Heinrichs VII urk. gerade für Salem 1225 ian. 23 (s. nr. 3963) diese gesetze citirt werden. Sie wurden also auch als für Deutschland gültig betrachtet, obwohl sie zunächst durch die verhältnisse Italiens veranlasst und in ihrer fassung auf diese berechnet waren. Vgl. Winkelmann nr. II (1889) 1,112 ff.
Verbesserungen und Zusätze (1983):
Zur Ü.: Battelli, Transunti di Lione 353 Nr. 1. Druck: MGH. Constit. II, 106 Nr. 85 -- Garufi, Rycc. S. Germano Chronica 2,83--87. Regest: Quellenwerk I. 1,129 Nr. 271.
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
RI V,1,1 n. 1203, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1220-00-00_1_0_5_1_1_1880_1203
(Abgerufen am 15.01.2025).