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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,1

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schreibt dem capitel der königlichen palastcapelle zu Palermo, dass er dem Gualfred canonicus von Messina seinem caplan die an dieser capelle erledigte cantorie verliehen habe, und gebietet dem capitel ihn fortan als sänger anzunehmen und in den besitz der ihm gebührenden einkünfte zu setzen. Tabularium divi Petri Panorm. 45. Huill. 1,699. ‒ [Nur mit der wegen der ortsangabe zweifellos irrigen ind. 9. Vgl. auch unten zum 25 apr. 1220. Das bei Pirro Sic. sacra 2,1360 irrig zu 1235 erwähnte schreiben ist dasselbe.]

 

Verbesserungen und Zusätze (1983):

In sizilischer Fassung. Zinsmaier, Untersuchungen 457.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,1 n. 1068, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1219-11-07_1_0_5_1_1_1723_1068
(Abgerufen am 28.03.2024).