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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,1

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restituirt der kirche des hl. Kreuzes zu Nordhausen, welche von seinen vorfahren gegründet, nun aber in religiösen verfall gerathen ist, nach rath der erzbischöfe von Mainz und Magdeburg und seines kanzlers, da er bezüglich der reformation die erste stimme habe, alle verpfändeten wie freien güter ausserhalb Nordhausen, so dass er keinem der damit belehnten fortan gewähr leisten wird, da die güter weder von seinem grossvater, vater und oheim, noch von ihm selbst verpfändet oder verliehen werden konnten, und sichert ihr auch ihre rechte in der stadt, so dass dort eine probstei und ein convent von stiftsherren errichtet werden soll. Förstemann Gesch. von Nordhausen 2,35. Huill. 1,622. ‒ Nur mit ind. 1 und als könig, während doch 1213 nicht passt. Die urk. von 1220 iuli 27 könnte an 1220 denken lassen, wo auch das itinerar keine schwierigkeit bietet. Aber 1219 waren die genannten bischöfe kurz vorher nachweislich zusammen beim könige zu Speier, während 1220 kurz vor dem Frankfurter tage ein solches zusammensein ganz unwahrscheinlich ist.

 

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Verfaßt von einem Notar des Erzbischofs von Magdeburg. Zinsmaier, Reichsgesetze 103. Regest: Dobenecker. Reg. Thuringiae II. Nr. 1824.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,1 n. 1007, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1219-04-01_1_0_5_1_1_1653_1007
(Abgerufen am 16.03.2025).