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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,1

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schreibt den consulen den rittern und dem volk überhaupt der stadt und burg Arles, und bestätigt ihnen nach dem vorgang seines grossvaters Friedrich I das consulat und alle herrlichkeit, dergestalt dass durch die iährlich zu ernennenden consulen (rathmannen) daselbst recht gesprochen und alles was zur streitigen und freiwilligen iurisdiction gehört ausgeübt werde, doch mit vorbehalt der rechte des erzbischofs bei ernennung der consulen und sonst. Zeugen und rec. wie vorher. Bouche Hist. de Prov. 2,208. Mencken Script. 1,274. Huill. 1,336.

 

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Korroboratio von BF. 754 beeinflußt. Von kanzleifremdem Verfasser.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,1 n. 761, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1214-11-24_2_0_5_1_1_1358_761
(Abgerufen am 19.04.2024).