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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,1

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verbietet allen grafen, baronen, edeln und castellanen in der provinz Vienne weggelder ohne königliche oder kaiserliche verleihung oder in grösserem betrage, als ihnen bewilligt ist, zu erheben, hinzufügend dass er den erzbischof von Vienne, erzcanzler seines pallastes, und dessen nachfolger beauftragt habe, gegen übertreter mit strafen einzuschreiten. Chevalier Coll. de cartulaires Dauphinois 6b,83.

 

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Von kanzleifremdem Verfasser. Regest: Chevalier, Regeste dauphinois Nr. 6286.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,1 n. 757, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1214-11-23_3_0_5_1_1_1354_757
(Abgerufen am 20.04.2024).