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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,1

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schreibt dem vicedom von Rustenberg und dem Ulrich von Dullenstede, dass er den vor seiner kaiserkrönung mit dem erzbischof von Mainz eingegangenen vertrag (vgl. zum 20 nov. 1209) durchaus halten, und ihn mit der bede von den Juden in Mainz Erfurt und andern städten des erzstifts belehnen wolle, wenn hieran nichts durch gütliche übereinkunft geändert werden sollte. Ueberhaupt wolle er seine und seiner dienstmannen förderung sich angelegen sein lassen. Guden Cod. dipl. 1,419. Or. Guelf. 3,802. ‒ ‚Der ausstellort ist vielleicht Scheverlingenburg, nach Bethmann heutzutage Supplingenburg, nordwestlich von Helmstädt. Vergl. dagegen Jacob Grimm in Haupt Zeitschr. 7,559.‘ [Die auch von Grimm angenommene identität mit Scheverlingeburg ergibt sich mit grösster bestimmtheit aus dem testamente Ottos, wo es Kev., und der besondern schenkungsurk. von demselben tage, in welcher es Schev. heisst; vergl. zum 18 mai 1218. Nach einem zusatz des Botho zu dem Zeverlingheborch der Br. Reimchr. v. 1907 wäre dieses das heutige Walle an der Schuntermündung nordwestlich von Braunschweig. Die in der schenkungsurk. von 1218 aufgezählten zugehörigen orte scheinen so zerstreut zu liegen, dass sich aus ihnen eine bestätigung kaum entnehmen lassen wird.]

 

Verbesserungen und Zusätze:

Geschqu. d. Pro v. Sachsen 23, 34.

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Von unbekanntem Verfasser. Zinsmaier, Urk. Phil. 123. Druck: UB. des Eichsfeldes 1,117 Nr. 196 nach Kopie 13. Jh. in Würzburg, StA. Regest: Dobenecker, Reg. Thuringiae II. Nr. 1509.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,1 n. 482, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1212-06-10_1_0_5_1_1_901_482
(Abgerufen am 25.04.2024).