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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,1

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bewilligt der kirche von Salem mit andern kirchen wie mit seinen vasallen, dienstmannen oder hörigen tauschverträge einzugehen, zugleich allen diesen vergabungen aus ihren gütern an Salem gestattend. Bresslau Dipl. centum 73. Winkelmann Ph. 555. ‒ Nur mit im. oder, wie auch gelesen werden könnte, vii. kal. apr. Wurde das itinerar die einreihung auch zu einem der folgenden iahre gestatten, so scheint es doch hier am besten zu stimmen; handelt es sich weiter wesentlich nur um bestätigung und erweiterung einer schon als herzog gegebenen bewilligung, vergl. nr. 11, so dürfte man sich um diese doch bald nach der erhebung zum könige beworben haben.

 

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Walter 122. 154: Von HJ = PhC verfaßt, von PhA geschrieben. Nach Zinsmaier, Urk. Phil. 18 von PhA verfaßt und geschrieben. Aus stilistischen Gründen in das Jahr 1207 einzureihen. Walter 187. Urk. Phil. 16. Or. in Karlsruhe, GLA., KS. D 1. Abb.: Urk. Phil. Taf. 1.

 

 

Verbesserungen und Zusätze:

v. Weech Cod. Salem. 1,101 ex or., wo iiii kal. apr.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,1 n. 44, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1200-03-29_1_0_5_1_1_116_44
(Abgerufen am 19.04.2024).