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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,1

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Unter diesem tage und ort schrieben die folgenden fürsten und grossen Deutschlands: die erzbischöfe von Magdeburg Trier und Bisanz, die bischöfe von Regensburg Freising Augsburg Constanz Eichstädt Worms Speier, der erwählte von Brixen, der bischof von Hildesheim hofcanzler, die äbte von Fuld Hersfeld Tegernsee und Elwangen, der könig von Böhmen, die herzoge von Sachsen Baiern Oestreich Meran und Lothringen, die markgrafen von Meissen Brandenburg Mähren und Rumesperc an pabst Innocenz III, dass sie nach kaiser Heinrichs hinscheiden den Philipp als den würdigsten ordnungsgemäss und feierlich zum römischen kaiser gewählt hätten; weil aber einige wenige fürsten der gerechten sache sich widersetzten, seien sie ietzt erst zu Nürnberg wieder zusammengekommen und gedächten ihrem herrn seine gegner unzweifelhaft zu unterwerfen, wesshalb sie den pabst auffordern nicht die hand nach den rechten des reichs auszustrecken, sondern ihrem herrn seine gunst zu bezeugen, und nicht minder dem getreuen ihres königs Markwald markgrafen von Ancona und herzog von Ravenna; indem der pabst wissen möge, dass sie unfehlbar demnächst mit aller macht nach Rom kommen würden um für ihren herrn die kaiserliche krönung zu erlangen. Dies alles schreiben sie als gegenwärtige, zugleich auch noch ausdrücklich ermächtigt durch folgende abwesende: der patriarch von Aglei, der erzbischof von Bremen, die bischöfe von Verden Halberstadt Merseburg Naumburg Münster Osnabrück Bamberg Passau Chur Trient Metz Toul Verdun und Lüttich, dann durch den pfalzgrafen von Burgund, die herzoge von Zähringen Kärnthen und Bitsch (bruder des herzog von Lothringen), die markgrafen von Landsberg und Vohburg, die pfalzgrafen von Tübingen und Wittelsbach. Apostolice beatitudinis ‒ reticemus. Reg. Imp. ep. 14 in Innoc. Ep. ed. Baluze 1,690, ed. Migne 3,1008. Mon. Germ. 4,201. Boczek Cod. Mor. 1,351. Gemeiner Berichtigungen 107. Bouquet Recueil 19,357. Cod. dipl. Anhaltin. 1,539. ‒ Dieser brief ohne iahresbezeichnung wurde früher gewöhnlich zum iahr 1198 gerechnet, was iedenfalls unrichtig ist. [B. reihte ihn zu 1200 ein, wogegen sich Abel Phil. 340, dem die meisten späteren zustimmten, für 1199 entschied. Für 1200 trat aber wieder Winkelmann Phil. 514, dann Forsch. zur deutschen Gesch. 15,596 und zuletzt Otto 528 ein, dem gegenüber insbesondere Scheffer-Boichorst in der Histor. Zeitschr. 33,144 die für 1199 sprechenden Gründe geltend machte. Ging man bei diesen erörterungen durchweg davon aus, die schreibenden fürsten seien am 28 mai zu Speier vergammelt gewesen, so glaubte ich schon früher annehmen zu müssen, die aufzählung derselben sei zunächst auf den erwähnten hoftag zu Nürnberg zu beziehen und danach die zeitfrage zu prüfen; eine annahme, die von Joriati La lettera al numero 14 del Registrum de neg. Rom. imp. (Rovereto 1875) bestimmter begründet wurde. Gegen 1200 überhaupt spricht: 1) dass von den vergleichsverhandlungen des erzbischofs von Mainz gar nichts erwähnt ist und der entschiedene ton des Schreibens mit dem im frühiahr 1200 ins auge gefassten schiedsgericht nicht wohl zu vereinen ist; 2) dass der pfalzgraf Otto von Burgund schon am 13 ian. 1200 gestorben ist, während nur dieser hier gemeint sein kann; 3) dass die bischöfe von Münster und Lüttich als mitglieder der staufischen partei erscheinen, nicht aber der bischof von Strassburg und der landgraf von Thüringen; 4) dass der reichskanzler, der 1200 apr. 9 zu Rom war, bischof von Hildesheim heisst; 5) dass die fürsten den tag zu Nürnberg als ihre erste grössere versammlung seit der wahl bezeichnen; 6) dass herzog Leopold von Oesterreich am 28 mai 1200 nach der übereinstimmenden angabe der österreichischen Chroniken zu Wien war. Entfällt dieser letzte punkt, wenn man die ausstellenden fürsten nicht auf einen dem datum entsprechenden tag zu Speier, sondern auf den anscheinend die versetzung zu 1200 so sehr begünstigenden tag zu Nürnberg im märz 1200 bezieht, so steht in diesem falle weiter entgegen: 7) dass die bischöfe von Bamberg und Passau, welche der brief als abwesende bezeichnet, zu Nürnberg anwesend waren; 8) dass es im märz 1200 keinen nur erwählten von Brixen gab; 9) dass dann der könig von Böhmen und andere aussteller schwerlich unter den zeugen der zu Nürnberg ausgestellten urkunden fehlen würden. Dagegen scheint der einreihung zu 1199 kein ausschlaggebender grund entgegenzustehen, insofern die auffallende nennung noch neutraler fürsten, des patriarchen, des erzbischofs von Bremen und des bischofs von Halberstadt, kaum als solcher zu betrachten seien wird. ‒ Gegen die annahme, die ausstellenden fürsten seien 1199 mai 28 zu Speier versammelt gewesen, spricht: 1) dass dieselben sich ganz ausdrücklich als zu Nürnberg anwesend bezeichnen, während doch gerade dieselben fürsten nicht einige zeit nachher wieder zu Speier versammelt gewesen sein werden; 2) dass die fassung des schreibens auf concipirung schon zu Nürnberg deutet, insbesondere iede erwähnung eines späteren die früheren beschlüsse bestätigenden tages fehlt; 3) dass es an und für sich ganz unwahrscheinlich ist, dass so viele fürsten des ostens einen tag zu Speier besucht haben sollten. Danach wird das Datum (nicht Actum) Speier mai 28 sich zunächst nur auf die endgültige ausfertigung und absendung des schreibens beziehen. Bei der geringen genauigkeit aber, mit der man solche dinge zu behandeln pflegte, mag es recht wohl seien, dass man einzelne fürsten, die nicht zu Nürnberg, wohl aber ietzt zu Speier waren, nachträglich in die reihe der nach der fassung auf dem tage zu Nürnberg versammelten fürsten einschob, wofür auch sprechen dürfte, dass alle fürstlichen zeugen der urk. vom 13 mai als mitaussteller genannt sind. ‒ Anwesenheit des königs zur zeit der ausstellung ist nach der vorhergehenden urk. nicht zu bezweifeln.]

 

Verbesserungen und Zusätze:

Doeberl 5,11. — [Für die ansetzung der fürstlichen erklärung an den pabst zu 1199 auch Schwemer Innoc. III und die deutsche Kirche 13.]

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Verfaßt von Hand HJ = PhC. Walter 121; Zinsmaier, Urk. Phil. 34--36. Zur Datierung und zu den Ausstellern auch Gutbier S. 60 ff. (Exkurs I). Druck: MGH. Constit. II, 3 Nr. 3 -- Kempf, Regestum Innocentii III. S. 33 Nr. 14. Regest: Dobenecker, Reg. Thuringiae II. Nr. 1096 -- Helbok, Reg. von Vorarlberg Nr. 313 -- Nürnberger UB. 1,71 Nr. 101 und S. 654 (mit Angabe aller Druckorte). Deutsche Übers. Weinrich 322 Nr. 82.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,1 n. 27, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1199-05-28_1_0_5_1_1_92_27
(Abgerufen am 28.03.2024).