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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,1

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schreibt (etwa im iuni 1198 aus Worms) den geschwornen und den bürgern von Metz dass er die dortige kirche mit prälaten und clerus und allen ihren gütern in seinen besondern schutz genommen habe, gebietet ihnen dieselben bei ihren alten rechten und freiheiten zu lassen und seinetwegen zu ehren. Waitz aus einem kleinen blatt sec. 13 zu Metz, welches er für kein or. hielt. Künftig bei Winkelmann. ‒ Ohne zeit und ort.

 

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Kanzleimäßiges Diktat, geschrieben von fremder Hand. Zinsmaier, Urk. Phil. 7, 52 ff. Or. in Metz, Archives dép., G 43911. Zur Frage der Originalität und der Besiegelung Zinsmaier, Urk. Phil. 54 Anm. 185. Nach G. Voigt, Bischof Bertram von Metz, in: Jahrbuch für lothringische Gesch. 5/1 (1893), 274 aus inhaltlichen Gründen gegen das Ende der Regierung Philipps zu setzen. Diese Zeitbestimmung hält jedoch Gutbier 8 Anm. 1 für fragwürdig. Druck: Winkelmann, Acta imp. 1, 12 Nr. 15.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,1 n. 17, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1198-00-00_1_0_5_1_1_73_17
(Abgerufen am 28.03.2024).