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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,5

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Cölestin III. schreibt dem Prior und den Brüdern von La Grande-Chartreuse (priori et fratribus Cartusiensibus) (D. Grenoble) und bestätigt auf deren Bitten die Institutionen des Ordens, setzt fest, daß die in ihren Häusern verhängten Strafen durch die Diözesanbischöfe nicht gegen den Willen des Priors und des Kapitels ausgesetzt oder gemindert werden, untersagt die Einmischung der Bischöfe bei der Wahl ihrer Prioren, verbietet, von diesen ungeschuldete Obödienz zu fordern oder die Brüder ohne Zustimmung des Priors aus ihren Zellen zu rufen und das Schweigegelübde zu brechen, untersagt, ihnen ungeschuldete Abgaben aufzuerlegen, Gäste aufzunehmen oder jemandem ihre Geschäfte zu übertragen gegen den Willen des Priors und des Kapitels.

Originaldatierung:
Dat. Lat. kal. iul. pont. a. 2.
Incipit:
Paci et tranquillitati vestre tanto

Überlieferung/Literatur

Überl.: Kopie 15. Jh., London, Brit. Lib., Add. 6060 fol. 79'-80 (Cart. von Beauvale, Davis, Medieval cartularies Nr. 42).

Drucke: Kogler, Mémoire S. 158-160 Nr. 7; Bligny, Actes Grande-Chartreuse S. 149-152 Nr. 54 (Druck der Ausfertigung von 1192 Juli 12 [Reg. 557] mit Angabe der unbedeutenden Varianten).

Reg.: – .

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. Thompson, Carthusian Order S. 93f. – Bei Holtzmann, PUU England 3 S. 101 wird diese Ausfertigung zu 1192 Juli 12 (Reg. 557) verzeichnet, ohne die abweichende Datierung anzugeben. Zur Sache vgl. Thompson, Carthusian Order S. 99 und Cygler, Generalkapitel S. 228f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,5 n. 545, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/fec15e37-1150-4b5f-bcb7-27a2dc3ef025
(Abgerufen am 29.03.2024).