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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,5

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Cölestin III. berichtet den Erzbischöfen, Bischöfen, Äbten, Prioren und sonstigen kirchlichen Prälaten (archiepiscopis, episcopis, et ... abbatibus, prioribus et aliis ecclesiarum prelatis) von der fürchterlichen Niederlage der Templer (fratres militie Templi) im Heiligen Land und befiehlt, diejenigen, die gewaltsam gegen sie vorgehen, ihren Besitz rauben, ihnen ihre testamentarischen Vermächtnisse vorenthalten oder Zehnte für Eigenbau und Tierfutter fordern, im Falle von Laien mit der feierlichen Exkommunikation zu belegen und bei Geistlichen diese unter Ausschluß der Appellation von Amt und Benefizium zu suspendieren, bis sie Genugtuung geleistet haben; jene, die wegen gewalttätigen Vorgehens mit dem Anathem belegt worden sind, müssen sich zur Absolution mit Briefen ihres Diözesanbischofs dem Apostolischen Stuhl präsentieren; Siedlungen, in denen den Templern gewaltsam ihr Besitz vorenthalten wird, sollen mit dem Interdikt belegt werden.

Originaldatierung:
Dat. Rome apud sanctum Petrum 4 kal. sep. pont. a. 1.
Incipit:
Non absque dolore cordis et

Überlieferung/Literatur

Überl.: Kopie 13. Jh., Toulouse, Arch. dep. Haute-Garonne, Ordre de Malte, Montsaunès 2 (inseriert in ein Vidimus des Bischofs Nikolaus von Couserans von 1258 Oktober 20).

Druck: Baby, Templiers de Montsaunès S. 60-61 Nr. 27.

Reg.: – .

Kommentar

Der Text ist identisch mit der Ausfertigung dieses Formulars von 1191 August 19 (Reg. 151). Nicht auszuschließen ist, daß beide Abschriften auf eine Vorlage zurückgehen und einem Kopisten bei der Datierung (4 kal. sep. und 14 kal. sep.) ein Fehler unterlaufen ist. Bei Hiestand, PUU Templer und Johanniter 1 S. 73-77 ist dieses Stück nicht erfasst.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,5 n. 160, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/fd05f070-8d3c-4eed-8a21-0bf4ff944e0d
(Abgerufen am 29.03.2024).