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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,5

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Cölestin III. berichtet Abt Stephan und dem Konvent von St-Robert in La Chaise-Dieu (Stephano abbati et conventui sancti Rotberti Case Dei) (D. Clermont), daß ihr Prior Armandus und der Johanniter Arbertus (Armandus prior monasterii vestri et Arbertus frater hospitalis Ierosolinitani) mit Beglaubigungsschreiben am Apostolischen Stuhl erschienen seien; er, der Papst, habe die Kardinalpriester Soffred von S. Prassede und Johannes von S. Prisca (Soffredem tit. sancte Praxedis et Iohannem tit. sancte Prisce presbiteros cardinales) als Auditoren bestimmt, vor denen der Prior ausgesagt habe, daß Montferrand (castrum Montisferrandi) nach Pfarrrecht seit alten Zeiten zur Taufkirche St-Jean (ad baptismalem ecclesiam sancti Iohannis in ipso loco) gehöre und seine Unterstellung mit allem Zubehör unter das Kloster Chaise-Dieu von Calixt (II.), Eugen III., Hadrian (IV.), Alexander (III.) und Lucius III. bestätigt worden sei; insbesondere sei dem Kloster von Alexander (III.) und Lucius (III.) das Recht gewährt worden, daß innerhalb der Grenzen ihrer Pfarrei St-Jean (parrochie ... sancti Iohannis) keine Gotteshäuser gegen den Willen des Klosters La Chaise-Dieu errichtet werden; dennoch hätten Bürger von Montferrand (burgenses prenominati castri) gegen das Verbot des Priors und der Brüder der Kirche St-Jean (prioris et fratrum ecclesie sancti Iohannis) begonnen, ein Oratorium zu errichten, woraufhin die Mönche vor Alexander (III.) Klage erhoben hätten, der den Bürgern den Bau strikt verboten und befohlen habe, ihn zu zerstören; dem Bischof (von Clermont) habe Alexander (III.) aufgetragen, diese Maßnahmen durchzusetzen und zudem Graf Dauphin von Auvergne (Dalfin(o) comiti Arvenorum) befohlen, gegebenfalls gegen die Bürger vorzugehen; die verstockten Bürger hätten sich aber geweigert, den Bau zu zerstören, und einen Boten an seinen Vorgänger Clemens (III.) entsandt, von dem sie unter Verschweigen der Wahrheit ein Mandat an Bischof Gilbert von Clermont (Gilbertum Claromontensem episcopum) impetriert hätten mit dem Befehl, den Altar des Oratoriums und dessen Friedhof zu weihen; die Brüder des Klosters hätten versucht, den Bischof an der Durchführung dieses erschlichenen Mandats zu hindern, und schließlich Appellation eingelegt, die der Bischof jedoch mißachtet und den Altar und den Friedhof geweiht habe; hiergegen sei vor seinem Vorgänger Clemens (III.) geklagt worden, der mit Zustimmung beider Parteien Erzbischof Helias von Bordeaux (Helio Burdegalensi archiepiscopo) befohlen habe, die gegen die Privilegien der Mönche und besonders gegen das Verbot Alexanders (III.) und die Festsetzung des damals als Legat fungierenden Kardinalbischofs Heinrich von Albano (bone memorie Henrici quondam Albanensis episcopi) erfolgten Maßnahmen hinsichtlich des Oratoriums rückgängig zu machen; Erzbischof Helias habe jedoch nicht gewagt, das geweihte Oratorium zerstören zu lassen und es deswegen dem Kloster zugesprochen; weiterhin sei er mit der Exkommunikation gegen die Kleriker und Laien vorgegangen, die die Inbesitznahme des Oratoriums durch das Kloster zu verhindern suchten; ferner habe Bischof (Gilbert) von Clermont (episcopo Claromontensi) befohlen, das Kloster Chaise-Dieu in den Besitz des Oratoriums einzuführen, und die Exkommunikation gegen alle angedroht, die im Oratorium gegen den Willen des Klosters Chaise-Dieu Gottesdienst feiern; der Bischof von Clermont habe jedoch die Besitzeinführung gegen den Widerstand der Bürger von Montferrand nicht vornehmen können und diese daraufhin mit der Exkommunikation belegt, die er, der Papst, bestätigt habe; weiterhin habe der Papst Erzbischof Heinrich von Bourges und Bischof (Gilbert) von Clermont (Henrico Bituricensi archiepiscopo et prescripto Claromontensi episcopo) mit der Ausführung der päpstlichen Befehle beauftragt, die in den Schreiben des Papstes festgehalten waren, die ihnen Prior Armandus übermittelt hat; Erzbischof Heinrich von Bourges habe sodann die namentliche Exkommunikation über den Priester Hugo de Paluel (Hugonem de Paluel presbiterum) sowie weitere genannte Bürger Montferrands verhängt und den Kaplänen der Stadt befohlen, diese Exkommunikation feierlich zu verkünden; desweiteren habe Bischof (Gilbert) von Clermont Priester Hugo vorgeladen und ihn gleichfalls exkommuniziert; auf Bitten des Priors (Armandus von Chaise-Dieu) habe der Papst weiterhin unter Androhung der Exkommunikation und des Interdikts die Übertragung des Oratoriums an das Kloster befohlen; der Johanniter Arbertus habe dagegen vorgebracht, daß das Oratorium aufgrund eines päpstlichen Mandats zum Nutzen der Armen geweiht und in der Fastenzeit jenes Jahres von Graf Dauphin von (Auvergne) (comes Dalfinus) und den Bürgern der Stadt den Johannitern (hospitali Ierosolimitano) übergeben worden sei, weswegen er den Papst gebeten habe, diese Übertragung zu bestätigen, weil die Sentenz des Erzbischofs von Bordeaux, die in Folge der Untersuchung der Äbte von Montpeyroux (D. Clermont) und von St-Gilbert de Neuffontaines (D. Clermont) (per Montispetrosi et sancti Girberti abbates), denen der Papst die Angelegenheit übertragen hatte, widerrufen worden sei, da Bordeaux sechs Tagesreisen von dem Ort entfernt sei, wo die Schreiben seines Vorgängers Clemens (III.) übergeben worden seien, und der Papst diesen Widerruf durch Schreiben an die genannten Äbte befohlen habe; Prior (Armandus von Chaise-Dieu) habe dagegen vorgebracht, daß das genannte Mandat (Clemens’ III.) an den Erzbischof von Bordeaux mit Zustimmung beider Parteien ergangen und das Urteil der Äbte (von Montpeyroux und Neuffontaines) gegen die Maßnahmen des Erzbischofs von Bordeaux ungültig sei, da deren Delegation erschlichen gewesen sei und zudem päpstliche Schreiben kassiert worden seien, was nicht ohne päpstliche Erlaubnis geschehen dürfe, und schließlich sei die Übergabe des Oratoriums an die Johanniter unzulässig und zu Unrecht erfolgt; dem Papst sei das Verfahren dargelegt worden und er erklärt nun das Vorgehen der beiden Äbte für ungültig, bestätigt die Sentenz des Erzbischofs Helias von Bordeaux, befiehlt die Übergabe des Oratoriums und des Friedhofs in den Besitz des Klosters Chaise-Dieu, erklärt die Übergabe des Oratoriums an die Johanniter durch Graf Dauphin und die Bürger für ungültig und befiehlt, die über die Kleriker und Bürger von Montferrand verhängten Exkommunikationen zu beachten.

Originaldatierung:
Dat. Lat. 8 kal. feb. pont. a. 3.
Incipit:
Cum in tantum miralescit dissensionis

Überlieferung/Literatur

Überl.: Orig., Clermont-Ferrand, Arch. dép. Puy-de-Dôme, Inv. des Grand et Petit Séminaires Liasse 3 n. 2.

Druck: Wiederhold, PUU Frankreich 6 S. 106-111 Nr. 67 = Acta Rom. pont. 8 S. 704-709.

Reg.: Chaix de Lavarène, Monumenta pontificia Arverniae S. 390 Nr. 239 (zu 1194); Delaville le Roulx, Cartulaire 1 S. 602 Nr. 951.

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. Wiederhold, PUU Frankreich 6 S. 2 = Acta Rom. pont. 8 S. 600. – Die genannten Urkk. (in der Reihenfolge ihrer Erwähnung) sind die Beauftragung der Auditoren durch Cölestin III. (Reg. 973), die Privilegien Calixts II. von 1119 April 28 (JL 6690, Robert, Bullaire Calixte II 1 S. 9-10 Nr. 9), Eugens III. von 1146 Februar 1 (JL 8853, Migne, PL 180 Sp. 1102-1103 Nr. 77), Hadrians IV. von 1157 Dezember 13 (JL 10315, Chaix de Lavarène, Monumenta pontificia Arverniae S. 235-237 Nr. 149 [franz. Übersetzung]) sowie Alexanders III. von 1178 Dezember 2 (JL 13119, Pflugk-Harttung, Acta 3 S. 264-265 Nr. 275) oder (vielleicht) Alexanders III. von 1162 Juni 9 (JL 10730, Chaix de Lavarène S. 250-252 Nr. 158) bzw. Alexanders III. von 1179 Januar 2 (JL 13273, Chaix de Lavarène S. 305-313 Nr. 189) und Lucius’ III. von 1184 März 27 (Böhmer-Baaken-Schmidt, Papstregesten Lucius’ III. 1 Nr. 1030), in denen die Kirchen von Montferrand global als Besitz von Chaise-Dieu bestätigt werden. Das Verbot Alexanders III., innerhalb der Pfarrei St-Jean Gotteshäuser gegen den Willen des Klosters zu errichten, ist verloren, erhalten hat sich die Urk. Lucius’ III. von 1184 März 31 (Böhmer-Baaken-Schmidt, Papstregesten Lucius’ III. 1 Nr. 1035), in der sich die gleiche Bestimmung findet. Ebenfalls verloren sind das Verbot Alexanders III., den Bau des Oratoriums fortzusetzen, und die diesbezüglichen Mandate an den Bischof von Clermont und an Graf Dauphin von Auvergne. Das erschlichene Mandat Clemens’ III. und der Befehl an Erzbischof Helias von Bordeaux, die Maßnahmen hinsichtlich des Oratoriums rückgängig zu machen, sind gleichfalls nur aus dieser Urk. Cölestins III. bekannt (Böhmer-Schmidt, Papstregesten Clemens’ III. Nr. 1134 und Nr. 1135). Zur erwähnten Legation des Kardinalbischofs Heinrich von Albano, dessen Maßnahmen im Einzelnen unbekannt sind, vgl. Janssen, Legaten S. 110-119 und Weiß, Legaten S. 272-274. Die Bestätigung der Exkommunikation der Bürger von Montferrand durch Bischof Gilbert von Clermont ist nicht erhalten, vgl. Reg. 972, ebensowenig das Exekutionsmandat an Erzbischof Heinrich von Bourges und Bischof Gilbert von Clermont, vgl. Reg. 974, und der päpstliche Befehl, das Oratorium an das Kloster zu übertragen, vgl. Reg. 975. Die erschlichene Delegation der Äbte von Montpeyroux und von St-Gilbert de Neuffontaines, deren Urteil die Maßnahmen des Erzbischofs von Bordeaux rückgängig hätten machen sollen, ist unbekannt, vgl. Reg. 976.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,5 n. 979, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/f96fa306-67cb-46e5-9b5d-f72ebb0a0ddb
(Abgerufen am 25.04.2024).