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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,5

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Cölestin III. nimmt Abt (Alexander) und die Brüder des Klosters St Mary in Sawtrey (abbati monasterii sancte Marie de Saltreia eiusque fratribus) (D. Lincoln) auf deren Bitten mit ihrem Kloster in den päpstlichen Schutz, bestätigt die Benediktinerregel und die Institution der Zisterzienser sowie genannte Besitzungen und die Schenkungen erwähnter Personen, befreit sie vom Zehnten bei Eigenbau auf kultiviertem wie auf dem der Kultur erst zugeführten Land und für ihre Gärten und Fischwasser und für Tierfutter, gewährt das Aufnahmerecht, verbietet, das Kloster nach abgelegter Profeß unerlaubt zu verlassen, und gestattet, ein Urteil gegen jene Mönche oder Konverse zu fällen, die andernorts aufgenommen werden, verbietet die Vergabe von Land und Benefizien ohne Zustimmung des Kapitels und erklärt derartige Vergabungen für ungültig, untersagt, daß ein Mönch oder Konverse ohne Erlaubnis des Abts und des Kapitels Bürgschaft leistet oder Kredit aufnimmt außer bei offensichtlichem Nutzen, und entbindet den Konvent von der Haftung, wenn solche Geschäfte ohne ihn getätigt werden, gewährt das Zeugnisrecht der Brüder in Kriminal- und Zivilangelegenheiten, untersagt, daß ein Bischof oder sonst jemand sie zu Synoden und vor Gericht zwingt, daß sie vor ein weltliches Gericht gezogen werden, oder daß jemand ihr Kloster zu Ordinationen, Gerichtsverfahren, Chrismazubereitung und anderen öffentlichen Versammlungen gegen ihren Willen betritt und sich entgegen den Statuten der Zisterzienser in die reguläre Wahl oder Absetzung des Abts einmischt, bekräftigt das Recht des Abts, falls der Diözesanbischof sich nach angemessenem Ersuchen weigert, ihn zu benedizieren, die Weihe der eigenen Novizen vorzunehmen und sein Amt zu führen und alles von einem anderen Bischof zu erlangen, was ihm der Diözesanbischof verweigert, setzt fest, daß der Bischof sich bei der Entgegennahme des Gelübdes mit den Formen und Gebräuchen zufriedengibt, die innerhalb ihres Ordens üblich sind, setzt den freien Empfang von Konsekrationen, Heiligem Öl und allen Sakramenten durch den Diözesanbischof oder nötigenfalls durch einen Bischof ihrer Wahl fest, erlaubt bei Vakanz des Bischofsstuhls den Empfang der Sakramente durch benachbarte Bischöfe, ohne daß dadurch ein Präjudiz geschaffen würde, erklärt von Bischöfen oder anderen Prälaten über ihr Kloster oder ihre Leute und Händler wegen der Nichtleistung von Zehnten oder anderem, was ihnen vom Apostolischen Stuhl gewährt wurde, oder über Wohltäter des Klosters verhängte Suspensionen, Exkommunikationen oder Interdikte für ungültig, gewährt das Recht, Schreiben zu mißachten, die ihre Zugehörigkeit zum Zisterzienserorden nicht erwähnen und gegen ihre apostolischen Privilegien verstoßen, gebietet Frieden und untersagt Verbrechen in ihren Klausuren und Grangien, bestätigt die Freiheiten und Immunitäten, die dem Zisterzienserorden von seinen Vorgängern gewährt wurden, sowie die von Königen, Großen und anderen weltlichen Personen gewährten Freiheiten und Exemtionen.

Originaldatierung:
Dat. Lat. pm. Cencii s. Lucie in Orthea diac. card. domini pape camerarii 6 id. apr. ind. 13 inc. d. a. 1195 pont. a. 4.
Incipit:
Religiosam vitam eligentibus apostolicum convenit
Unterschriften:
  • Celestinus catholice ecclesie episcopus Albinus Albanensis ep.
  • Octavianus Hostiensis et Velletrensis ep.
  • Iohannes Prenestinus ep.
  • Pandulfus presb. card. basilice XII apostolorum
  • Petrus presb. card. s. Cecilie
  • Iohannes s. Clementis. card. Viterbiensis et Tuscanensis ep.
  • Hugo presb. card. tit. ss. Silvestri et Martini tit. Equitii
  • Iohannes presb. card. s. Stephani in Celio monte
  • Soffredus presb. card. s. Praxedis
  • Bernardus presb. card. s. Petri ad vincula
  • Fidantius presb. card. s. Marcelli
  • Iohannes presb. card. s. Prisce
  • Gratianus diac. card. ss. Cosme et Damiani
  • Gerardus diac. card. s. Adriani
  • Gregorius diac. card. s. Marie in Porticu
  • Gregorius diac. card. s. Marie in Aquiro
  • Gregorius diac. card. s. Georgii ad velum aureum
  • Lotharius diac. card. ss. Sergii et Bacchi
  • Bobo diac. card. s. Theodori
  • Petrus diac. card. s. Marie in via lata

Überlieferung/Literatur

Überl.: Orig., London, Brit. Lib., Cotton Augustus II Nr. 111.

Druck: Holtzmann, PUU England 1 S. 620-624 Nr. 322.

Reg.: Bell, List S. 400 Nr. 47.

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. Holtzmann, PUU England 1 S. 75 und S. 175. – Als VU wurde das nicht erwähnte Privileg Lucius’ III. von 1185 März 15 (Böhmer-Baaken-Schmidt, Papstregesten Lucius’ III. 2 Nr. 1532) benutzt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,5 n. 1384, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/f84ace4e-cf4e-4384-96f6-9d3f4ca23db2
(Abgerufen am 28.03.2024).