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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,5

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Cölestin III. schreibt dem Elekten W(ilhelm), Dompropst P(eter) und dem Kapitel von Maguelone (G. electo, P. preposito et capitulo Magalon.) aufgrund ihres Schreibens an den Apostolischen Stuhl, wonach der Ritter G. Petri (G. Petri miles), der sich beim Spiel mit seiner eigenen Lanze verletzt hatte, vor dem Abt von Aniane (?) (Abianensi abbate) gestanden habe, daß er den Bischof (Bermond) von Sisteron (Cystrensem episcopum) mit anderen in den Kerker geworfen und W. Bricet, Priester der Kirche von Maguelone (W. Bricet presbiterum ecclesie vestre), mißhandelt habe; da er versprochen habe, dies alles wiedergutzumachen und auch seinen Erben strengstens befohlen habe, sich dem Urteil des Bischofs von Maguelone und des Abts von Aniane (?) zu unterwerfen und die Adligen von Gorgone und R. Bernardi von monte Petroso hierzu als Treuhänder bestellt habe, die zudem eidlich versprochen hätten, der Mutter des R. de Armaniciste Genugtuung zu leisten, habe der Abt, nachdem er das Geständnis des Ritters und die Versprechungen der anderen gehört hatte, ihn zur Pönitenz zugelassen und ihn nach seinem Tod im Mönchshabit, versehen mit den kirchlichen Sakramenten, bei seinem Kloster beigesetzt; auf die Anfrage, was mit dem Abt zu geschehen habe und ob es erlaubt sei, für den Ritter und andere, die mit Kirchenstrafen belegt seien, aber todeshalber die Absolution des Apostolischen Stuhls nicht empfangen haben, Oblationen und feierliche Gebete zuzulassen, antwortet der Papst, daß der Abt sowie die Bürgen und Erben des Verstorbenen verpflichtet seien, Wiedergutmachung zu leisten und dazu strengstens unter Ausschluß der Appellation gezwungen werden sollen; auch in ähnlichen Fällen sollen Pönitenz und kirchliche Sakramente nicht versagt werden bei wahrhaftiger Reue und Absicht der Wiedergutmachung.

Originaldatierung:
Dat. Rome apud sanctum Petrum eodem anno ( = 1).
Incipit:
Inspectis littris quas ad sedem

Überlieferung/Literatur

Druck: Comp. 2 lib. 5 tit. 18 c. 2 (ed. Friedberg S. 102-103).

Reg.: JL 16622 (J 10255) (zu Clemens III., 1187–1191).

Kommentar

Zur weiteren Überlieferung dieser Dekretale vgl. Heckel, Dekretalensammlungen S. 214 und Holtzmann, Collectio Seguntina S. 431 Nr. 41 (zu 1191 April 15–Oktober 25). Die Dekretale ist in der Sammlung Walther Holtzmanns als WH 575 (KI 648) verzeichnet. Adressaten und Datum ergeben sich aus der Nennung des Ausstellungsorts St. Peter und des ersten Pontifikatsjahrs in der chronologisch angeordneten Collectio Seguntina, wo dieses Stück zwischen Reg. 189 und Reg. 192 steht, vgl. Holtzmann, Collectio Seguntina S. 415f., wobei das von Holtzmann erschlossene Datum 1191 (April 15–Oktober 25) durch die von ihm unberücksichtigten Reg. 13 und Reg. 14 von 1191 April 25 mit dem Ausstellungsort Lateran und Reg. 196 von 1191 Oktober 31, ausgestellt bei St. Peter, genauer auf das oben genannte Datum eingegrenzt werden kann. Die Namen sind offenbar außerordentlich verderbt, so daß außer den Empfängern in Maguelone keine der genannten Personen genauer identifiziert werden kann.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,5 n. 186, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/f7569591-481b-4371-97bc-3fcd2463293b
(Abgerufen am 29.03.2024).