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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,5

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Cölestin III. nimmt den Propst und die Brüder von Montsalvy (preposito Montissalvii eiusque fratribus) (D. Clermont) auf deren Bitten in den päpstlichen Schutz, bestätigt die Augustinerregel, den genannten Besitz sowie ihre Freiheiten und Immunitäten, verbietet, ihnen neue und ungeschuldete Abgaben aufzuerlegen, setzt fest, daß in ihren Kirchen, in denen zwei oder drei Kanoniker leben, einer dem Diözesanbischof präsentiert wird, der ihm die Seelsorge überträgt und dem dieser für die Spiritualien Rechenschaft ablegt, während er dem Propst und den Brüdern für die Temporalien verantwortlich ist, gestattet Gottesdienst bei Interdikt und gewährt die Wahl des Propsts gemäß der Augustinerregel. (Religiosam vitam eligentibus) apostolicum convenit

Originaldatierung:
Donnée à Rome dans l’année 1193.

Überlieferung/Literatur

Druck: Muratet, Montsalvy S. 129-130 (Teildruck).

Reg.: Chaix de Lavarène, Monumenta pontificia Arverniae S. 389 Nr. 236.

Kommentar

Wiederhold, PUU Frankreich 6 S. 8 = Acta Rom. pont. 8 S. 718 konnte keine Überlieferung für dieses Privileg finden, und im Druck bei Muratet werden keine Angaben zur hs. Überlieferung gemacht. Seine Vorlage war offenbar eine Abschrift, die zwar noch die Kardinalsunterschriften ("viennent ensuite les signatures en usage dans la cour romaine") aufwies, beim Datum aber nur das Inkarnationsjahr nannte ("donnée à Rome dans l’année 1193. Le quantième du mois n’est pas marqué."). Auch ist die Besitzliste im Druck weggelassen. Zu Montsalvy vgl. Ribier, Dictionnaire 4 S. 372-375, der S. 374 ohne nähere Angaben eine Besitzliste des Bischofs Pons von Rodez von 1087 zitiert und behauptet, diese Besitzungen und weitere seien im Privileg Cölestins III. bestätigt worden.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,5 n. 958, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/f5cd4aaa-9ab4-419a-987b-e64589d30fa3
(Abgerufen am 29.03.2024).