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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,5

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Cölestin III. teilt Abt (Rüdiger) von Zwettl (D. Passau), Propst (Sigehard) von St. Pölten (D. Passau) und Poppo von Großrußbach (Cwetelensi abbati et preposito sancti Ypoliti et Poponi de Ruspach) mit, daß er die Untersuchung und Beilegung des Streits um gewisse Zehnte zwischen Kanoniker R(üdiger) von Passau und den Brüdern von St. Georgen (Herzogenburg) (D. Passau) (R. Pataviensem canonicum et fratres sancti Georgii) an Bischof (Wolfger) von Passau (Pataviensi episcopo) übertragen habe, dieser jedoch den Streit durch eine gütliche Einigung nicht habe beilegen können; der Papst befiehlt, die Parteien vorzuladen, anzuhören und den Streit unter Ausschluß der Appellation zu entscheiden und dafür zu sorgen, daß keine der Parteien gewaltsam und unrechtmäßig gegen die andere vorgeht; Schreiben des Apostolischen Stuhls, die die Angelegenheit präjudizieren, sollen mißachtet werden und notfalls soll das Verfahren auch nur durch zwei der Delegaten durchgeführt werden.

Originaldatierung:
Dat. Rome apud sanctum Petrum 2 id. ian. pont. a. 1.
Incipit:
Super quibusdam decimis inter dilectos

Überlieferung/Literatur

Überl.: Orig., Herzogenburg, Stiftsarch., H.n.16.

Druck: Bielsky, Urkunden Sanct Georgen S. 270-271 Nr. 18.

Reg.: JL 16800; GP I S. 243 Nr. 14.

Kommentar

Die genannte erste Delegation an Bischof Wolfger von Passau ist verloren, vgl. Reg. 314. Zur erfolglosen gütlichen Einigung, die Bischof Wolfger zunächst herbeiführen (vgl. Boshof, Regesten Passau 1 S. 295 Nr. 970), dann aber nicht durchsetzen konnte, und deren Exekution der Papst am Tag zuvor in Reg. 317 befahl, sowie zu diesem langwierigen Streit vgl. den Kommentar zu diesem Reg. Die Delegaten sollten nur dann aktiv werden, wenn der Versuch des Bischofs, die gütliche Einigung doch noch durchzusetzen, erfolglos bleiben sollte. Das weitere Vorgehen ist nicht zu erkennen, aber es kam zu einer einvernehmlichen Vereinbarung, vgl. Bielsky, Urkunden Sanct Georgen S. 271 Nr. 19. Zur Sache vgl. Hageneder, Gerichtsbarkeit S. 63.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,5 n. 318, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/f5b5a65c-b279-41ab-87b6-bb93db0ae248
(Abgerufen am 29.03.2024).