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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,5

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Cölestin III. schreibt Bischof (Gilbert) von Clermont (Claromontensi episcopo), daß die Kinder Wilhelm und Wilhelmine in dessen Diözese (Guilielmus et Guimielma in tua dioecesi) ehelich verbunden worden seien, der Knabe im Alter von sechs, das Mädchen mit sieben Jahren, und dies über drei Jahre hinweg geblieben seien; dann aber habe Wilhelmines Vater seine Tochter mit einem M. verheiratet, bei dem sie sieben Jahre geblieben sei, der sie dann aber verlassen habe, weil er glaubte, sie sei bereits mit jenem (Wilhelm) verheiratet, von dem sie vorher getrennt worden war; Wilhelm jedoch habe nach seiner Volljährigkeit vom Vorgänger des Bischofs, Bischof P(ontius) (a P. predecessore tuo), die Erlaubnis erlangt, eine andere Frau, nämlich S., die Cousine (S. consobrinam) der Wilhelmine, zu heiraten, mit der er eine Zeitlang zusammengeblieben sei, aber keinen körperlichen Verkehr gehabt habe, wohingegen seine Frau das Gegenteil behaupte; als sich der M., der zweite Mann der Wilhelmine, von dieser getrennt hatte, habe ihr Vater den Wilhelm gedrängt, die S. (neptem suam) zu verlassen und zu seiner Tochter Wilhelmine zurückzukehren, was dieser auch getan und zwei Jahre mit ihr zusammengelebt habe; der Papst antwortet auf die Frage, wie in diesem Fall zu verfahren sei, daß wegen des Kindesalters Wilhelms und Wilhelmines zwischen diesen keine Ehe zustandegekommen sei, und daß Wilhelm, nachdem Wilhelmine einen anderen Mann geheiratet hatte, ebenfalls eine andere Ehe habe eingehen dürfen; da die S. Cousine der Wilhelmine sei, dürfe er aber die Ehe mit ihr nicht fortführen, unabhängig davon, ob die Ehe vollzogen worden sei oder nicht; er dürfe aber auch nicht zu Wilhelmine zurückkehren, da diese rechtmäßig andersweitig verheiratet sei; sollte die Ehe Wilhelms mit S. nicht vollzogen worden sein, dürfen er und S. andere Ehen eingehen; um aber einen öffentlichen Skandal zu vermeiden, soll beiden eine Buße auferlegt werden; wenn jedoch feststehen sollte, daß die Ehe doch vollzogen wurde, dann dürfen Wilhelm und S., solange der jeweils andere lebt, keine neue Ehe eingehen; Wilhelmine hingegen muß bei ihrem Mann M. bleiben, dem eine entsprechende Buße auferlegt werden soll, weil er sie böswillig ohne kirchliches Urteil verlassen habe.

Originaldatierung:
Dat. Rome apud sanctum Petrum eodem anno ( = 1).
Incipit:
Duo pueri Guilielmus et Guilielma

Überlieferung/Literatur

Drucke: Comp. 2 lib. 4 tit. 2 c. 1 (ed. Friedberg S. 92); Decr. Greg. lib. 4 tit. 2 c. 12 (ed. Friedberg Sp. 677).

Reg.: JL 16614 (J 10246) (zu Clemens III., 1187–1191).

Kommentar

Zur weiteren Überlieferung dieser Dekretale vgl. Heckel, Dekretalensammlungen S. 205, Holtzmann, Collectio Seguntina S. 430 Nr. 37 (zu 1191 April 15–Oktober 25) sowie Cheney/Cheney, Studies S. 173 und S. 235. Sie ist in der Sammlung Walther Holtzmanns als WH 371 (KI 418) verzeichnet. – Das Datum ergibt sich aus der Nennung des Ausstellungsorts St. Peter und des ersten Pontifikatsjahrs in der chronologisch angeordneten Collectio Seguntina, wo dieses Stück zwischen Reg. 188 und Reg. 194 steht, vgl. Holtzmann, Collectio Seguntina S. 415f., wobei das von Holtzmann erschlossene Datum 1191 (April 15–Oktober 25) durch die von ihm unberücksichtigten Reg. 13 und Reg. 14 von 1191 April 25 mit dem Ausstellungsort Lateran und Reg. 196 von 1191 Oktober 31, ausgestellt bei St. Peter, genauer auf das oben genannte Datum eingegrenzt werden kann. Zur Sache vgl. Metz, L’énfant S. 84f., Pfaff, Eherecht S. 94f. und Rousseau, Prudent Sheperd S. 291.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,5 n. 184, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/eeda7626-65b6-4add-9f35-f25dd39fe2b4
(Abgerufen am 23.04.2024).