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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,5

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Cölestin III. nimmt Abt (Radulf) und die Brüder des Klosters in Fountains (abbati monasterii de Fontibus etc. ut supra [vgl. dazu den Kommentar]) (Erzd. York) in den päpstlichen Schutz, bestätigt genannte Besitzungen und die Schenkungen genannter Personen, befreit sie vom Zehnten für Eigenbau und für ihre Gärten, Fischwasser und Tierfutter, gewährt das Präsentations- und Aufnahmerecht, verbietet, das Stift nach abgelegter Profeß unerlaubt zu verlassen, und gestattet, in diesem Fall mit Strafen gegen Mönche und Konversen vorzugehen, untersagt, Ländereien oder Benefizien des Klosters ohne Zustimmung des Kapitels als Lehen zu vergeben oder auf sonstige Art zu entfremden und erklärt derartige Maßnahmen für ungültig, verbietet, daß ein Mönch oder Konverse ohne Erlaubnis des Abts und des Kapitels Bürgschaft leistet oder von jemandem Kredit aufnimmt ohne offenkundigen Nutzen für das Kloster, und entbindet den Konvent von der Haftung, wenn solche Geschäfte ohne ihn getätigt werden, gewährt das Zeugnisrecht der Brüder in Zivil- und Kriminalangelegenheiten, verbietet dem Bischof und anderen, sie zur Teilnahme an Synoden oder Gerichten zu zwingen, einem weltlichen Richter zu unterstellen oder ihr Kloster zu Ordinationen, Gerichtsverfahren oder anderen öffentlichen Versammlungen gegen ihren Willen zu betreten und sich in die reguläre Wahl oder Absetzung des Abts einzumischen gemäß den Statuten des Zisterzienserordens, bekräftigt das Recht des Abts, falls der Bischof sich nach angemessenem Ersuchen weigert, ihn zu benedizieren, die Weihe der eigenen Novizen vorzunehmen und sein Amt zu führen, bis der Bischof einlenkt, setzt fest, daß der Bischof sich bei der Entgegennahme des Gelübdes mit den Formen und Gebräuchen zufriedengibt, die innerhalb ihres Ordens üblich sind, gewährt den freien Empfang von Konsekrationen, Heiligem Öl und anderen Sakramenten durch den Diözesanbischof, erlaubt bei Vakanz des Bischofsstuhls den Empfang der Sakramente durch benachbarte Bischöfe, ohne daß dadurch ein Präjudiz geschaffen würde, erklärt von Bischöfen oder anderen Prälaten über ihr Kloster oder ihre Leute und Händler wegen der Nichtleistung von Zehnten oder anderem, was ihnen vom Apostolischen Stuhl gewährt wurde, oder über Wohltäter des Klosters wegen ihrer Leistungen für das Kloster oder ihrer Hilfe für das Kloster an Feiertagen verhängte Suspensionen, Exkommunikationen oder Interdikte für ungültig, gewährt das Recht, Schreiben zu mißachten, die ihre Zugehörigkeit zum Zisterzienserorden nicht erwähnen und gegen ihre apostolischen Privilegien verstoßen, erlaubt Gottesdienst bei Interdikt, gebietet Frieden und untersagt Verbrechen in ihren Klausuren und Grangien, bestätigt die Immunitäten und Freiheiten, die dem Zisterzienserorden von seinen Vorgängern gewährt wurden, sowie die von Königen, Großen und anderen weltlichen Personen gewährten Freiheiten und Exemtionen.

Originaldatierung:
Dat. Lat. pm. Egidii s. Nicolai in carcere Tulliano diaconi cardinalis 2 id. apr. ind. 10 inc. 1192 pont. a. 1.
Incipit:
Quotiens a nobis petitur quod
Unterschriften:
  • Celestinus catholice ecclesie episcopus Albinus Albanensis ep.
  • Iohannes Prenestinus ep.
  • Pandulfus presb. card. basilice XII apostolorum
  • Melior presb. card. ss. Iohannis et Pauli
  • Iohannes s. Clementis. card. et Tuscanensis ep.
  • Romanus presb. card. s. Anastasie
  • Hugo presb. card. tit. ss. Silvestri et Martini tit. Equitii
  • Gratianus diac. card. ss. Cosme et Damiani
  • Gerardus diac. card. s. Adriani
  • Soffredus diac. card. s. Marie in via lata
  • Gregorius diac. card. s. Georgii ad velum aureum
  • Lotharius diac. card. ss. Sergii et Bacchi
  • Nicolaus diac. card. s. Marie in Cosmedin

Überlieferung/Literatur

Überl.: Kopie 15. Jh., Oxford, University College Lib., Ms 167 fol. 20-20' (gekürzt unter Hinweis auf das Privileg Lucius’ III. im Cart. von Fountains, Davis, Medieval cartularies Nr. 420).

Druck: Holtzmann, PUU England 3 S. 531-534 Nr. 440.

Reg.: – .

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. Holtzmann, PUU England 3 S. 39. – Die mit etc. ut supra gekürzte Adresse verweist auf das Privileg Lucius’ III. von 1183 März 23 (Böhmer-Baaken-Schmidt, Papstregesten Lucius’ III. 1 Nr. 545). Zusammen mit dem Privileg Alexanders III. von 1173 Januar 3 (JL – , Holtzmann, PUU England 3 S. 329-330 Nr. 193) diente dieses Privileg als VU für das Privileg Innocenz’ III. von 1210 November 5 (Potthast – , Reg.: Cheney/Cheney, Letters Innocent III S. 145-146 Nr. 883, Druck: S. 262-263). Mit Abweichungen in der Besitzliste wiederholte Cölestin III. dieses Privileg in Reg. 735 von 1193 April 5. Zur Sache vgl. Wardrop, Fountains Abbey S. 30 Anm. 10.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,5 n. 411, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/e12566e2-56e7-4785-bb8a-e1580a911514
(Abgerufen am 25.04.2024).