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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,5

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Cölestin III. bestätigt die Absetzung des Abts (Simon) von Conches-en-Ouche (abbatem de Concis) (D. Évreux), die Abt (Durandus) von Troarn (D. Bayeux) und Prior (Walter) von Ste-Barbe-en-Auge (D. Lisieux) (abbas Toarnensis et prior sancte Barbare) im Auftrag des Kardinalpriesters Jord(anus) von S. Pudenziana, damals päpstlicher Legat (Jord. tit. sancte Pudentiane presbiteri cardinalis tunc apostolice sedis legati), vorgenommen haben.

Überlieferung/Literatur

Überl.: Dep., erwähnt im ohne Datum überlieferten Delegationsmandat Innocenz’ III. an Bischof Wilhelm von Lisieux und Abt Ernaldus von Le Val-Richer (Potthast 309, Register Innocenz’ III. 1 S. 428-429 Nr. 301 [zu 1198 Ende Juni]) und in seiner Entscheidung von 1199 April 13 (Potthast 665, Register Innocenz’ III. 2 S. 66-72 Nr. 38).

Reg.: – .

Kommentar

Aus dem Delegationsmandat Innocenz’ III. und der von ihm getroffenen Entscheidung wird folgender Verlauf des Streits zwischen Abt Simon und dem Konvent von Conches-en-Ouche unter Cölestin III. ersichtlich: Kardinalpriester Jordanus von S. Pudenziana hatte sich 1192/1193 als päpstlicher Legat in Conches-en-Ouche aufgehalten und fand damals nichts an Abt Simon und dessen Amtsführung auszusetzen, was er Cölestin III. auch mündlich bestätigte. Nach der Abreise des Legaten wurden jedoch schwere Klagen gegen den Abt an ihn herangetragen, so daß der Legat Abt Durandus von Troarn (D. Bayeux) und Prior Walter von Ste-Barbe-en-Auge (D. Lisieux) mit der Untersuchung der Vorwürfe beauftragte, die den Abt wegen körperlicher Unzulänglichkeiten absetzten, obwohl die Delegaten keinen Auftrag zur Herbeiführung einer Entscheidung hatten. Bald darauf erschien ein Mönch von Conches-en-Ouche vor Cölestin III. und klagte gegen die Deposition. Der Papst wies die Klage des Mönchs jedoch aus formalen Gründen ab und bestätigte die Absetzung. Daraufhin machte sich der abgesetzte Abt selbst auf den Weg an den Apostolischen Stuhl und erhob Klage gegen seine Deposition, die trotz eingelegter Appellation von suspekten Richtern aufgrund lügenhafter Berichte erfolgt sei. Cölestin III. setzte daraufhin den Abt wieder in sein Amt ein und befahl, den Zustand wiederherzustellen, der geherrscht hatte, als der päpstliche Legat das Kloster verließ, vgl. Reg. 961. Zugleich beauftragte er den damaligen Elekten Garinus und die Archidiakone Hubert und Lukas von Évreux, dem Abt unter Ausschluß der Appellation den vollen und ungestörten Besitz des Klosters zu restituieren, alle nach Einlegung der Appellation erfolgten Maßnahmen rückgängig zu machen sowie eventuelle Klagen gegen den Abt und dessen Amtsführung sorgfältig zu untersuchen und ihm, dem Papst, unter ihrem Siegel darüber Bericht zu erstatten, vgl. Reg. 962. Der Elekt setzte dem Abt einen Termin bei Évreux fest, und der Abt erwartete entsprechend dem päpstlichen Mandat seine Restitution. Zu dieser kam es aber aufgrund allerlei Machenschaften nicht und erst Innocenz III. konnte den Konflikt beilegen. – Die Legation des Kardinalpriesters Jordanus von S. Pudenziana erfolgte im Zeitraum von Januar 1192 (letzte Unterschrift im Privileg Cölestins III. Reg. 344 von 1192 Januar 5) und März 1193 (erste Unterschrift in Reg. 735 von 1193 April 5), vgl. Janssen, Legaten S. 139-142f. Die Datierung zu 1193 ergibt sich aus dem Tod des Bischofs Johannes von Évreux (1192 Juni 1) und der Nennung seines Nachfolgers Garinus als Elekt von Èvreux. Der Zeitpunkt seiner Weihe ist unbekannt. – Zum weiteren Verlauf der Angelegenheit unter Cölestin vgl. Reg. 962.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,5 n. 960, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/ddba6379-932a-4431-b350-43994c9a38bc
(Abgerufen am 28.03.2024).