Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,5

Sie sehen den Datensatz 1132 von insgesamt 1387.

Cölestin III. teilt Bischof (Hugo) von Lincoln, Archidiakon (Wimar) von Northampton und Prior (Hugo) von Pontefract (Erzd. York) (Lincolniensi episcopo et ... archidiaconis de Norhamtun et priori de Pontefracto) mit, er habe durch die Berichte von Priestern und des Domkapitels von York (personarum et capituli Eboracensis ecclesie) sowie der Äbte Robert von (St Mary in) York und Roger von Selby (Erzd. York) und weiterer elf Prämonstratenseräbte (Roberti Eboracensis et Rogeri de Selebi et aliorum XI abbatum Premonstratensis ordinis) erfahren, daß Erzbischof Gaufried von York (Gaufridus Eboracensis archiepiscopus) seine geistlichen Pflichten vernachlässige, gegen Kleriker und Äbte willkürlich Exkommunikationen verhänge, die Freiheiten und Gewohnheiten seiner Kirche verletze, Appellationen an den Apostolischen Stuhl verhindere, päpstliche Privilegien und die Maßnahmen päpstlicher Delegaten mißachte und gewaltsam gegen Kirchen und Kanoniker vorgehe; wegen all dieser Vergehen habe das Domkapitel an den Papst appelliert und zudem wegen der Mißachtung seines Präsentationsrechts geklagt, das der Erzbischof eigenmächtig ausübe und außerdem bei der Übertragung der Spiritualien den Kirchen neue und ungeschuldete Abgaben auferlege; der Papst beauftragt die Delegaten mit der sorgfältigen Untersuchung der Vorwürfe gegen den Erzbischof, befiehlt, alle Informationen unter ihrem Siegel an ihn, den Papst, zu senden und den Parteien einen Termin zu setzen, an dem sie sich am Apostolischen Stuhl einzufinden haben; sollte sich die Anklage als nichtig erweisen, so soll dem Erzbischof die kanonische Reinigung durch drei Bischöfe und drei Äbte unter Ausschluß der Appellation auferlegt werden, widrigenfalls soll er von seinem Amt suspendiert werden und sich dem Apostolischen Stuhl stellen; sollte der Erzbischof seinerseits Klagen vorbringen, so sollen die Delegaten diese ebenfalls dem Papst zur Entscheidung übermitteln; wenn der Erzbischof vor seiner Vorladung durch die Delegaten Appellation eingelegt oder sich auf den Weg an den Apostolischen Stuhl gemacht habe, soll ihm ein Termin innerhalb dreier Monate gesetzt werden, an dem er sich dem Papst zu präsentieren hat; im Weigerungsfall sollen die Delegaten die Suspension über ihn aussprechen und bei Verhinderung soll das Mandat von zwei der Delegaten ausgeführt werden.

Originaldatierung:
Dat. Rome apud sanctum Petrum 6 id. iun. pont. a. 4.
Incipit:
Mediator dei et hominum dominus

Überlieferung/Literatur

Überl.: Kopie 14. Jh., York, Minster Lib., L2/1 pars 2 fol. 14' (inseriert in der Notifikation der Delegaten über ihr Vorgehen im Registrum magnum album); inseriert bei Roger von Howden, Chronik, ed. Stubbs 3 S. 279-281.

Drucke: Labbé, Concilia 10 (ed. 1671) Sp. 1773-1775 Nr. 5; Migne, PL 206 Sp. 1037-1039 Nr. 161 (nach Mansi).

Reg.: JL 17121 (J 10476).

Kommentar

Die Notifikation der Delegaten ist verzeichnet bei Smith, EEA 4: Lincoln 1186–1206 S. 142 Nr. 214 A (zu 1195 Januar). Das bei Roger von Howden genannte Schreiben an Cölestin ist verloren, vgl. Smith S. 142-143 Nr. *214 B (zu 1195 Januar). Da der Erzbischof schon vor der Ladung durch die Delegaten Appellation an den Apostolischen Stuhl eingelegt hatte, setzten diese ihm den 1. Juni 1195 als Termin, an dem er in Rom zu erscheinen habe, der dann aber auf den 18. November 1195 verschoben wurde, vgl. hierzu die beiden Mandate Cölestins III. von 1195 Dezember 23 (JL 17301 und JL 17302, Roger von Howden, Chronik, ed. Stubbs 3 S. 310-316). Gaufried leistete der Vorladung vor den Papst keine Folge und wurde von den Delegaten von seinem Amt suspendiert, vgl. Smith S. 143 Nr. *214 C (zu ca. Januar 1196). Vgl. hierzu auch das Mandat an die gleichen Delegaten vom gleichen Tag (Reg. 1133). Zur Datierung und zur Sache vgl. Reg. 1090 mit Kommentar sowie die dort genannten Urkk. und Kemp, Archidiaconal Acta S. 197 Nr. 3.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,5 n. 1132, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/db88f076-5a61-422b-8736-33663f4c494c
(Abgerufen am 18.04.2024).