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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,5

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Cölestin III. schreibt Domdekan Radulf sowie den Domkanonikern Magister F(ulko) und Stephan von Reims (decano et magistris F. et S. canonicis Remensibus) aufgrund der an ihn gelangten Klage der Kanoniker von Bonne Espérance (canonici Bone Spei) (D. Cambrai), wonach diese wegen gewisser Besitzungen, die zum Hof von Mortri (ad curtem de Mortri) gehören und die sie gegen eine jährliche Pension seit vielen Jahren vom Abt und den Kanonikern von St-Jean in Valenciennes in der Provinz Reims (ab abbate et canonicis sancti Iohannis de Valencenis Remensis provintie) (D. Arras) in ihrem Besitz hatten, durch den Abt und die Kanoniker belästigt werden, die Schreiben an Bischof (Johannes II.) und Archidiakon (Adam) von Cambrai (episcopum et ... archidiaconum Cameracenses) erwirkt hätten; die Kanoniker von Bonne Espérance hätten an den Apostolischen Stuhl appelliert, da sich in diesen Schreiben falsche Behauptungen fänden und sie die Delegaten für parteiisch hielten; dennoch hätten die Richter das Verfahren fortgesetzt und ein Urteil gegen Bonne Espérance gefällt; weil die Kanoniker von Bonne Espérance im Zuge der Appellation lange vergebens an der Römischen Kirche auf das Erscheinen der Gegenpartei gewartet hätten, befiehlt der Papst, falls es sich so verhält, ungeachtet der genannten Schreiben die Parteien vorzuladen, anzuhören und eventuelle nach Einlegung der Appellation erfolgte Maßnahmen rückgängig zu machen; falls die Delegaten zu dem Ergebnis kommen sollten, daß die Besitzungen rechtmäßig den Kanonikern von Bonne Espérance gehörten, soll der Gegenpartei unter Ausschluß der Appellation Schweigen auferlegt und dafür gesorgt werden, daß den Kanonikern Genugtuung geleistet wird; im Verhinderungsfall soll das Verfahren durch zwei der Delegaten durchgeführt werden.

Originaldatierung:
Dat. Lat. 15 kal. feb. pont. a. 4.
Incipit:
Dilecti filii nostri canonici Bone Spei

Überlieferung/Literatur

Überl.: Kopie 12. Jh., Mons, Arch. de l’État, Bonne Espérance (inseriert in das Orig. des undatierten Schreibens der Delegaten an Bischof Peter, Domdekan Johannes und Archidiakon Radulf von Arras, Ramackers, PUU Niederlande S. 508 Nr. 373 [zu 1196–1197]).

Druck: Ramackers, PUU Niederlande S. 486-487 Nr. 347.

Reg.: – .

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. Ramackers, PUU Niederlande S. 27. – Das Delegationsmandat an Bischof Johannes und Archidiakon Adam von Cambrai ist verloren, vgl. Reg. 1306. In ihrem Schreiben teilen die Delegaten mit, daß sie deren Urteil als ungerecht und unkanonisch aufgehoben und die Entscheidung des Streits dem Papst überlassen haben. Über den weiteren Verlauf der Angelegenheit ist nichts bekannt. Die Lage von Mortri ist unermittelt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,5 n. 1307, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/d8861f37-26c6-40ee-b5da-4844f6f7065b
(Abgerufen am 29.03.2024).