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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,5

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Cölestin III. beauftragt Propst G(ottfried) von St. Gereon, Magister R(adulf der Domkirche) sowie Magister S(ifridus von St. Kunibert) in Köln (G. preposito sancti Gereonis, R. et S. magistris Coloniensibus) mit der Untersuchung und Beilegung der Klage des Klosters Prüm (Prumiensis ecclesie) (Erzd. Trier) gegen das Stift Prémontré (Premonstratensem ecclesiam) (D. Laon) um Besitzungen in Hannapes (de Hanapia).

Überlieferung/Literatur

Überl.: Dep., erwähnt in der Urk. Innocenz’ III. von 1198 Februar 4 (Potthast 7, Register Innocenz’ III. 1 S. 23-25 Nr. 14).

Reg.: GP VII S. 153 Nr. *21 (zu ca. 1194); GP X S. 284-285 Nr. *13 (zu ca. 1194).

Kommentar

Nach dem Bericht in der Urk. Innocenz’ III. ergibt sich folgender Ablauf des Streits: Die hier beauftragten Delegaten entschieden zu Gunsten Prüms (GP VII S. 153 Nr. *22, zu ca. 1194), worauf Prémontré Appellation einlegte (GP X S. 285 Nr. *14, zu ca. 1194), die aber innerhalb der nächsten beiden Jahre nicht weiter verfolgt wurde, weswegen Prüm knapp zwei Jahre später die päpstliche Bestätigung des Besitzes erlangte (JL – , GP X S. 285 Nr. *16, zu 1195/1196). Der Streit war damit aber nicht beendet. Nach Ablauf der Zweijahresfrist erging aufgrund der Klage des Stifts von Prémontré eine erneute Delegation an Bischof Johannes von Cambrai und Abt Johannes von St-Barthélemy in Noyon (JL – , GP X S. 287 Nr. *20, zu ca. 1196), die jedoch den Streit wegen des Tods des Bischofs, der 1196 starb, nicht beilegen konnten. Prüm gelang es sodann, von Cölestin ein Mandat an Abt Robert von St-Victor in Paris und Domkantor Peter von Paris zu impetrieren, in dem diesen befohlen wurde, das Urteil der Kölner Richter durchsetzten (JL – , GP X S. 287 Nr. *22, zu ca. 1196). Da Domkantor Peter sich zu dieser Zeit aber am Apostolischen Stuhl aufhielt, konnte dieses Mandat nicht ausgeführt werden. Nun waren es die Kanoniker von Prémontré, die ein Mandat an Bischof Peter und den Kantor von Arras sowie Abt Johannes von St-Barthélemy in Noyon erwirken konnten (JL – , GP X S. 288 Nr. *24, zu Ende 1197), die zu ihren Gunsten urteilten. Erwartungsgemäß klagte Prüm gegen diese Entscheidung, und Innocenz III. delegierte unter Ausschluß der Appellation die Untersuchung und Entscheidung des Streits an den Elekten, Domdekan Adam und Domkanoniker Magister Nikolaus von Löwen. – Die Datierung zu 1194 ergibt sich aus dem Bericht Innocenz’ III., wonach die zweite Delegation an Bischof Johannes von Cambrai und Abt Johannes von St-Barthélemy, die wegen des 1196 erfolgten Tods des Bischofs nicht zur Ausführung kam, zwei Jahre nach der ersten Delegation erfolgte. Zur Sache vgl. Schorn, Eiflia sacra 2 S. 356.

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,5 n. 1297, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/d4fe8baf-7410-40a0-904a-a0e08aaadbd8
(Abgerufen am 18.04.2024).