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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,5

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(Cölestin III. nimmt Propst Theobald des Stifts St. Lorenz in Goldbach und dessen Brüder [D. Basel] auf deren Bitten mit ihrem Stift in den päpstlichen Schutz), bestätigt die Augustinerregel und den genannten Besitz, bekräftigt den zwischen ihnen und Abt Bertold von Murbach (Bertolfum Morbacensem abbatem) (D. Basel) um den Heupech und nun Goldbach genannten Ort (Heupech et nunc Gophach vocatur) geschlossenen Vertrag, gewährt das Aufnahmerecht, verbietet, nach abgelegter Profeß das Stift unerlaubt zu verlassen außer beim Wechsel zu einem strengeren Orden, erlaubt Gottesdienst bei Interdikt, untersagt, sie zur Aufnahme von minderjährigen Schwestern zu zwingen, verbietet, ihnen neue und ungeschuldete Abgaben aufzuerlegen, gestattet die freie Sepultur und setzt die Wahl des Propsts gemäß der Augustinerregel fest.

Unterschriften:
  • Celestinus catholice ecclesie episcopus

Überlieferung/Literatur

Überl.: Orig., Basel, StArch. Basel-Stadt, Klosterarchiv St. Leonhard Urk. 2 a (nur bruchstückhaft erhalten, vgl. den Kommentar).

Druck: Brackmann, PUU Schweiz S. 451-453 Nr. 13 (zu 1191–1198) = Acta Rom. pont. 9 S. 141-143.

Reg.: GP II,2 S. 273 Nr. 3 (zu 1192 Februar 8).

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. Brackmann, PUU Schweiz S. 421 = Acta Rom. pont. 9 S. 111. – Das Privileg ist an den Rändern beschnitten und diente als Einband eines Chartulars der Kollegiatkirche St. Leonhard in Basel, vgl. GP II,2 S. 238 zu Sigle C. Trotz des Fehlens einer Adresse steht wegen der Parallelität mit Reg. 345 von 1192 Februar 8 Goldbach einwandfrei als Empfänger fest. Zum Verhältnis zu diesem Stück vgl. den Kommentar bei Reg. 345. Unter der Papstunterschrift sind mindestens sieben freie Zeilen (darunter wurde das Stück abgeschnitten), die keine Spuren einer Rasur aufweisen, so daß die Annahme naheliegt, die Ausfertigung dieses Stücks sei abgebrochen worden, vgl. die Vorbem. zum Druck Brackmanns. Wie dieses Stück in das Archiv von St. Leonhard in Basel gelangte, wo man ihm offenbar keinen Wert zugemessen und es für Buchbindearbeiten benutzt hat, muß offenbleiben. Die in der IP angenommene Datierung dieses Fragments zum gleichen Datum wie Reg. 345 (1192 Februar 8), ist höchst unwahrscheinlich. Wenn man der im Kommentar zu Reg. 345 geäußerten Vermutung folgt, daß Goldbach um eine Ausfertigung dieses Stücks in Form eines Privilegs gebeten hat, so wird man als Ausstellungsdatum keineswegs den gleichen Tag, sondern wohl einige Tage oder Wochen nach der Austellung der ersten Urk. annehmen müssen, woraus sich vermutungsweise das oben genannte Datum ergibt. Zur Sache und zur Identifizierung der Orte vgl. die im Kommentar zu Reg. 345 genannte Literatur.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,5 n. 447, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/d27edbe9-f3bc-4814-91a7-843bcdc60778
(Abgerufen am 28.03.2024).