RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,5
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Cölestin III. nimmt (den Prior und den Konvent von Bridlington [Erzd. York]) in den päpstlichen Schutz, bestätigt die Augustinerregel und genannte Besitzungen, gestattet Gottesdienst bei Interdikt, gebietet Frieden und verbietet Gewaltanwendung, gewährt dem kanonisch gewählten Prior das Recht, sein Amt auszuüben, auch wenn der Erzbischof von York (Eboracensi archiepiscopo) oder, bei Vakanz, das Domkapitel ihm die Ordination nach angemessenem Ersuchen verweigert oder seine Wahl nicht bestätigt, und behält die Entscheidung über strittige Wahlen dem päpstlichen Stuhl vor, verbietet dem Erzbischof, dem Bischof und dessen Offizialen, sich beim Tod des Inhabers einer dem Priorat gehörenden Kirche Rechte über diese Kirche anzumaßen, untersagt dem Erzbischof, Bischof und Archidiakon sowie deren Offizialen, ohne ordentliches Verfahren Exkommunikationen oder Suspensionen über den Prior und die Kanoniker oder deren Leute oder das Interdikt gegen ihre Kirchen, Kapellen oder Pfarrangehörige zu verhängen, verbietet, Kirchen oder kirchliche Benefizien an Ungeeignete zu vergeben, und untersagt kirchlichen Prälaten, ungeschuldete Steuern und Abgaben von ihren Kirchen, Kapellen und Klerikern zu erheben, gewährt das Präsentationsrecht, erlaubt, die Vogtei an Laien zu vergeben, und gestattet die Revokation entfremdeter Güter; der Papst befiehlt den zuständigen Bischöfen, Kleriker, die die Treue oder Disziplin gegenüber dem Prior und dem Kapitel verletzen, auf deren Bitten hin abzusetzen und durch Geeignete zu ersetzen, befreit das Priorat vom Zehnten für Neubrüche bei Eigenbau und für Tierfutter, setzt fest, daß die Fischer ihrer Pfarreien keine Zehnten zu leisten haben und gegebenenfalls der Bischof oder Archidiakon gegen Zuwiderhandelnde vorgehen soll, erlaubt, ihre Kirchen, in die bisher keine Priester oder Vikare eingesetzt worden sind, auch weiterhin mit Kaplänen zu besetzen, sofern die Einkünfte dieser Kirchen für Kleidung und Lebensmittel vorgesehen sind, und verbietet, das Priorat zu zwingen, diese Kirchen mit Priestern oder Vikaren zu besetzen, gewährt das Aufnahmerecht, setzt den freien Empfang von Chrisma, Heiligem Öl, Konsekrationen und Ordinationen fest, gewährt die freie Sepultur, verbietet die Errichtung von Klöstern, Kapellen, Altären oder Friedhöfen innerhalb ihrer Pfarrgrenzen ohne ihre Erlaubnis oder die des Bischofs vorbehaltlich der Privilegien des Apostolischen Stuhls und setzt die freie Wahl des Priors fest. (In primis statuimus ut ordo)
- Originaldatierung:
- Dat. Lat. pm. Moysis SRE. subdiaconi Lateranensis canonici 15 kal. mar. ind. 12 inc. 1194 pont. a. 3.
Überlieferung/Literatur
Überl.: Kopie 14. Jh., London, Brit. Lib., Add. 40008 fol. 328' (ohne Adresse, Arenga und Unterschriften im Cart. von Bridlington, Davis, Medieval cartularies Nr. 73).
Druck: Holtzmann, PUU England 3 S. 557-559 Nr. 467.
Reg.: Lancaster, Chartulary Bridlington S. 436-437.
Kommentar
Zur Überlieferung vgl. Holtzmann, PUU England 3 S. 112. – Im Cart. von Bridlington wird für den Anfang des Privilegs nach Celestinus etc. auf die ohne Datum unmittelbar davor eingetragene Urk. Eugens III. (JL – , Holtzmann 3 S. 218-220 Nr. 87) verwiesen (etc. ut supra). Am Schluß wird mit den Worten Clemens III. Clemens episcopus etc. in omnibus ut Celestinus supra ... anno domini 1188 eine offenbar gleichlautende Urk. Clemens’ III. erwähnt, vgl. Böhmer-Schmidt, Papstregesten Clemens’ III. Nr. 600. Zur Sache vgl. Burton, Monasteries and Parish Churches S. 48 und Mayr-Harting, Religion S. 173.
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
RI IV,4,4,5 n. 996, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/cf555020-7036-41ec-9436-71bb2817631d
(Abgerufen am 17.04.2024).