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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,5

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Cölestin III. schreibt dem Bischof von Rab (Arbensi episcopo) auf dessen Anfrage, ob Priester oder andere Kleriker, die aus Schwäche des Fleischs Ehebruch, Unzucht oder Inzest begangen, Meineid geleistet, falsches Zeugnis abgelegt oder einen Mord begangen haben, nach Verbüßung einer angemessenen Strafe in ihrem vorigen Weihegrad verbleiben oder aufgrund ihrer Verdienste auch zu höheren promoviert werden dürfen; der Papst antwortet, daß dies gemäß den Kanones nicht erlaubt sei, wenn die Verbrechen notorisch seien oder den Beschuldigten rechtmäßig nachgewiesen würden; seien die Verbrechen jedoch nicht notorisch oder nicht nachgewiesen, dann sollen die Betreffenden ermahnt werden, nicht in ihrem Ordo zu ministrieren; ist ihre Schuld allerdings verborgen, so dürfen sie nicht an ihrer Amtsausübung gehindert oder ihnen weitere Promotionen untersagt werden.

Originaldatierung:
Dat. Rome.
Incipit:
Ex tue fraternitatis consulto percepimus

Überlieferung/Literatur

Drucke: Comp. 2 lib. 1 tit. 8 c. 3 (ed. Friedberg S. 68); Migne, PL 204 Sp. 1479-1480 (zu Clemens III.); Duggan, Decretal letters to Hungary S. 26-28 Nr. 12.

Reg.: JL 16617 (J 10250) (zu Clemens III., 1187–1191).

Kommentar

Zur weiteren Überlieferung dieser Dekretale vgl. Heckel, Dekretalensammlungen S. 185, Holtzmann, Collectio Seguntina S. 432 Nr. 45 und den Kommentar zum Druck bei Duggan. Sie ist in der Sammlung Walther Holtzmanns als WH 515 (KI 578) verzeichnet. – Das Datum ergibt sich aus der Nennung des Ausstellungsorts Rom, wobei bei Dat. Rome stets apud sanctum Petrum zu ergänzen ist, vgl. Holtzmann S. 415f., und des ersten Pontifikatsjahrs in der chronologisch angeordneten Collectio Seguntina, wo dieses Stück zwischen Reg. 180 und Reg. 191 steht, vgl. Holtzmann, Collectio Seguntina S. 415f., wobei das von Holtzmann erschlossene Datum 1191 (April 15–Oktober 25) durch die von ihm unberücksichtigten Reg. 13 und Reg. 14 von 1191 April 25 mit dem Ausstellungsort Lateran und Reg. 196 von 1191 Oktober 31, ausgestellt bei St. Peter, genauer auf das oben genannte Datum eingegrenzt werden kann. Der Adressat ist nur in der Collectio Seguntina überliefert. Zur Sache vgl. Pfaff, Eherecht S. 88.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,5 n. 195, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/cc5a9a9a-4cd7-43a3-9f6f-b08f86a23892
(Abgerufen am 28.03.2024).