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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,5

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Cölestin III. schreibt Bischof Radulf von Angers (Rodolfo Andegavensi episcopo) auf dessen Frage, wie in folgendem Fall zu verfahren sei: (Teil a) Dekane und Kleriker seiner Diözese, die das kanonisch vorgeschriebene Alter erreicht hätten, mißachteten die Ermahnungen des Bischofs und verweigerten die Priesterweihe, während andere, wie der Domdekan von Angers (decanus ecclesie tue), die Weihen nicht erhalten können, da sie noch nicht im entsprechenden Alter seien; Dekane und andere im kanonisch festgesetzten Alter, denen die Seelsorge oder der tägliche Dienst in der Kirche übertragen ist, und die trotz Ermahnung durch den Bischof die Priesterweihe verweigern, sollen gemäß den Statuten des (3.) Laterankonzils unter Ausschluß der Appellation aus ihren Ämtern entfernt und diese und die Benefizien Geeigneten übertragen werden; (Teil b) jene, die das für die Priesterweihe vorgeschriebene Alter nicht erreicht haben, können, falls dies der einzige Hinderungsgrund ist, in ihrer Stellung geduldet werden, dürfen aber dann die Weihe nicht verweigern.

Originaldatierung:
Dat. Lat. eodem anno ( = 1).
Incipit:
Cum sacrosancta Romana ecclesia nullis

Überlieferung/Literatur

Drucke: Comp. 2 lib. 1 tit. 8 c. 4 (ed. Friedberg S. 69, Teil b); Holtzmann, Collectio Seguntina S. 435 Nr. 56 (Teil a).

Reg.: JL 17605 (J 10673) (zu 1191–1198); Migne, PL 206 Sp. 1248 Nr. 3.

Kommentar

Zur weiteren Überlieferung dieser Dekretale vgl. Heckel, Dekretalensammlungen S. 185, Holtzmann, Collectio Seguntina S. 435 Nr. 56, Vetulani, Collectio Cracoviensis S. 61 Nr. 25 sowie Cheney/Cheney, Studies S. 177, S. 260 und S. 287. Sie ist in der Sammlung Walther Holtzmanns als WH 300 (KI 332) verzeichnet. – Das Datum ergibt sich aus der Nennung des Ausstellungsorts Lateran und des ersten Pontifikatsjahrs in der chronologisch angeordneten Collectio Seguntina, wo dieses Stück zwischen Reg. 304 und Reg. 307 steht, vgl. Holtzmann, Collectio Seguntina S. 415f., wobei der von Holtzmann erschlossene Ausstellungszeitraum (1191 November 5–1192 Januar 9) zu 1191 November 5–1192 Januar 4 zu korrigieren ist, da die von Holtzmann offenbar nach der Datierung bei JL noch zu 1192 Januar 9 gesetzte Urk. Cölestins III. Reg. 278 in Wirklichkeit zu 1191 Dezember 28 gehört. Die Adresse ist am besten in der Collectio Cracoviensis erhalten. Zur vorgeschriebenen Priesterweihe vgl. can. 3 des 3. Laterankonzils (Tanner, Decrees 1 S. 212f.).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,5 n. 305, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/cc4df2b5-986c-4763-8396-c31ea0d93650
(Abgerufen am 28.03.2024).