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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,5

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Cölestin III. nimmt Abt Eberhard und die Brüder des Klosters St. Maria in Salem (Heberardo abbati monasterii sancte Marie in Salem eiusque fratribus) (D. Konstanz) auf deren Bitten in den päpstlichen Schutz, bestätigt die Benediktinerregel und die Institution der Zisterzienser sowie den genannten Besitz, befreit sie vom Zehnten für Eigenbau und für Tierfutter, gewährt das Aufnahmerecht, verbietet, nach abgelegter Profeß das Kloster unerlaubt zu verlassen, und gestattet, gegen ihre Mönche und Konversen vorzugehen, wenn sie andernorts aufgenommen werden, untersagt die Vergabe und Entfremdung von Ländereien oder Benefizien des Klosters ohne Zustimmung des Kapitels und erklärt solcherart erfolgte Maßnahmen für ungültig, verbietet, daß Mönche oder Konverse ohne Erlaubnis des Abts und des Kapitels Bürgschaft leisten oder Kredit aufnehmen und entbindet den Konvent von der Haftung, wenn solche Geschäfte ohne ihn getätigt werden, gewährt das Zeugnisrecht der Brüder in Kriminal- und Zivilangelegenheiten, verbietet, daß ein Bischof oder sonst jemand sie zu Synoden und vor Gericht zwingt, untersagt, ihr Kloster zu Ordinationen, Chrismazubereitung, Gerichtsverfahren oder anderen öffentlichen Versammlungen gegen ihren Willen zu betreten, verbietet die Einmischung des Bischofs bei der regulären Wahl oder Absetzung des Abts, berechtigt den Abt, falls der Diözesanbischof sich nach dreimaligem angemessenen Ersuchen weigert, ihn zu benedizieren, die Weihe der eigenen Novizen vorzunehmen und sein Amt zu führen, bis der Bischof einlenkt, gestattet, über den geschuldeten Gehorsam und die Freiheit des Ordens hinausgehende Forderungen des Bischofs und weltlicher Großer mit apostolischer Autorität zurückzuweisen, setzt den freien Empfang von Heiligem Öl, Konsekrationen und Ordinationen durch den Diözesanbischof oder nötigenfalls durch einen Bischof ihrer Wahl fest, erlaubt, bei bischöflicher Vakanz die kirchlichen Sakramente von anderen Bischöfen zu erhalten, ohne daß dadurch ein Präjudiz geschaffen würde, setzt fest, daß Suspensionen, Exkommunikationen oder Interdikte, die über ihr Kloster oder ihre Leute verhängt werden wegen der Nichtleistung von Zehnten oder anderem, was ihnen vom Apostolischen Stuhl gewährt wurde, ungültig sein sollen ebenso wie Schreiben, die ihre Zugehörigkeit zum Zisterzienserorden nicht nennen, gestattet Gottesdienst bei Interdikt, gebietet Frieden und untersagt Gewaltverbrechen in ihren Klausuren und Grangien, bestätigt die Freiheiten, Immunitäten und Gewohnheiten, die dem Zisterzienserorden vom Apostolischen Stuhl allgemein gewährt worden sind, sowie die ihnen von Königen und anderen Großen zugestandenen Freiheiten.

Originaldatierung:
Dat. Lat. pm. Cencii s. Lucie in Orthea diac. card. domini pape camerarii 8 id. nov. ind. 13 inc. 1194 pont. a. 4.
Incipit:
Religiosam vitam eligentibus apostolicum convenit
Unterschriften:
  • Celestinus catholice ecclesie episcopus Albinus Albanensis ep.
  • Octavianus Hostiensis et Velletrensis ep.
  • Iohannes Prenestinus ep.
  • Pandulfus presb. card. basilice XII apostolorum
  • Petrus presb. card. s. Cecilie
  • Iohannes s. Clementis. card. Viterbiensis et Tuscanensis ep.
  • Guido presb. card. s. Marie Transtiberim tit. Calixti
  • Hugo presb. card. tit. ss. Silvestri et Martini tit. Equitii
  • Iohannes presb. card. s. Stephani in Celio monte
  • Cinthius presb. card. tit. s. Laurentii in Lucina
  • Soffredus presb. card. s. Praxedis
  • Bernardus presb. card. s. Petri ad vincula
  • Iohannes presb. card. s. Prisce
  • Gratianus diac. card. ss. Cosme et Damiani
  • Gregorius diac. card. s. Marie in Porticu
  • Gregorius diac. card. s. Marie in Aquiro
  • Gregorius diac. card. s. Georgii ad velum aureum
  • Bobo diac. card. s. Theodori
  • Petrus diac. card. s. Marie in via lata

Überlieferung/Literatur

Überl.: Orig., Karlsruhe, Bad. Generallandesarch., Selekt der ältesten Urkunden, B 53; Kopie 13. Jh., Karlsruhe, Bad. Generallandesarch., Kopialbücher 67/1162 p. 12 (Codex Salemitanus 1).

Drucke: Wirtembergisches UB 2 S. 306-310 Nr. 491 (ohne Unterschriften); Weech, UB Salem 1 S. 81-86 Nr. 54.

Reg.: JL 17156 (J 10487); GP II,1 S. 165 Nr. 16.

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. Pflugk-Harttung, PUU Karlsruhe S. 244. – Zur Sache vgl. Staiger, Salem S. 81.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,5 n. 1232, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/c769783b-a686-4f8f-9ca4-07063969e112
(Abgerufen am 28.03.2024).