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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,5

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Cölestin III. schreibt Bischof (Mauritius) von Paris (Parisiensi episcopo), es sei schon lange festgesetzt, daß jene, die Gewalt gegen Kleriker ausübten, zur Absolution an die Römische Kirche zu kommen haben, wobei allerdings Alexander III. und dessen Nachfolger Ausnahmen zugelassen hätten; (Kardinal-)Bischof Okt(avian) von Ostia (Oct. Hostiensis episcopus) habe ihm berichtet, daß Pariser Scholaren sich nicht hinterhältig oder bösartig, sondern nur leicht geschlagen hätten, ohne sich Verwundungen zuzufügen; der Papst erlaubt, in diesem Fall nach erfolgter Genugtuung die Absolution zu erteilen.

Originaldatierung:
Dat. Lat. eodem anno ( = 2).
Incipit:
Sicut olim in favorem ecclesie

Überlieferung/Literatur

Druck: Holtzmann, Collectio Seguntina S. 444 Nr. 94.

Reg.: – .

Kommentar

Diese Dekretale ist nur in der Collectio Seguntina überliefert und in der Sammlung Walther Holtzmanns als WH 942a (KI 1059) verzeichnet. Das Datum ergibt sich aus der Nennung des Ausstellungsorts Lateran und des zweiten Pontifikatsjahrs in der chronologisch angeordneten Collectio Seguntina, wo dieses Stück zwischen Reg. 722 und Reg. 758 steht, vgl. Holtzmann, Collectio Seguntina S. 415f. Zur von Innocenz II. festgesetzten Verhängung der Exkommunikation bei Gewalt gegen Kleriker oder Mönche und zum Vorbehalt der Absolution durch den Apostolischen Stuhl vgl. can. 15 des 2. Laterankonzils (Tanner, Decrees 1 S. 200). Die Verpflichtung, zur Absolution an den Apostolischen Stuhl zu kommen, hatte schon Clemens III. in seiner Urk. von 1188 April 22 (Böhmer-Schmidt, Papstregesten Clemens’ III. Nr. 226) gelockert. In seiner Dekretale von 1189 Juli 3 (Böhmer-Schmidt Nr. 668) überließ er Bischof Martin von Sigüenza die Entscheidung über das Vorgehen gegen jene, die nur leichte Gewalt gegen Kleriker ausgeübt haben. Vgl. auch die Dekretale Cölestins III. Reg. 658, in der ein ähnlicher Fall im gleichen Sinne entschieden wird. Zur Sache vgl. Montaubin, Celestine III and France S. 125.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,5 n. 757, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/c60acdc6-0877-4b29-b46c-d3e19f3df383
(Abgerufen am 23.04.2024).