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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,5

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Cölestin III. bestätigt die Entscheidung, die Bischof Rainer von Fiesole (Rainerii episcopi Faesulani) im Streit zwischen Bischof Theobald von Chiusi und Bischof Amedeus von Arezzo (inter Thebaldum episcopum Clusinum et Amideum Aretinum episcopum) um die Kirche S. Andrea in Montepulciano (ecclesia s. Andreae de Monte Policiani) gefällt hat.

Überlieferung/Literatur

Überl.: Siehe den Kommentar.

Reg.: JL 16827 (nach dem Reg. bei Kaltenbrunner); Kaltenbrunner, PUU Italien S. 691 Nr. 10358a.

Kommentar

Bei Kaltenbrunner, PUU Italien S. 630 werden drei im Archivio capitolare in Arezzo überlieferte Orig. Cölestins III. verzeichnet. Diese Urkk. hat Kaltenbrunner jedoch nicht in Arezzo gesehen, sondern lediglich dem "etwa neunzig Bände umfassenden Cataloge" der Bestände des Archivio capitolare im Staatsarchiv in Florenz entnommen. In Band LIXa (Capitolo di Arezzo) des Florentiner Katalogs werden laut Kaltenbrunner neben diesem Orig. auch jene der Urkk. Cölestins III. von 1196 Februar 27 (JL 17336, IP III S. 163 Nr. 9, Pflugk-Harttung, Acta 3 S. 401 Nr. 477) und von 1196 Oktober 31 (JL 17434, IP III S. 163 Nr. 11, Pflugk-Harttung 3 S. 404 Nr. 482) genannt. Während sich die beiden letztgenannten Orig. von 1196 in der Tat im Archivio capitolare in Arezzo befinden, läßt sich nach freundlicher Auskunft des Archivs dort jedoch kein Hinweis für diese Bestätigung finden. Es könnte die Möglichkeit in Erwägung gezogen werden, daß das Reg. im Florentiner Katalogband auf die Urk. Cölestins III. von 1192 Februar 19 (Reg. 361) zurückgeht, in der der Papst die Maßnahmen bestätigte, die Bischof Theobald von Chiusi wegen der Kirchenfabrik der Kirche S. Andrea ergriffen hat und die sich als Orig. in Arezzo befindet. Daß es sich um ein Versehen Kaltenbrunners handelte, scheint jedenfalls die Auffassung Kehrs gewesen zu sein, der dessen Reg. in der IP nicht verzeichnete. – Das von Cölestin III. bestätigte Urteil war offenbar jenes, das Bischof Rainer von Fiesole 1195 Oktober 17 (Pasqui, Documenti Arezzo 2 S. 32-35 Nr. 415) im Auftrag des Papstes (JL – , IP III –) gefällt hat, vgl. dazu Calabresi, Montepulciano S. 47. Dies steht aber im Widerspruch mit dem von Kaltenbrunner genannten Datum. Die Annahme, daß hier die Entscheidung einer ansonsten unbekannten ersten Instanz bestätigt wurde, erscheint nicht sehr wahrscheinlich, denn es wäre sehr sonderbar, wenn nach drei Jahren der gleiche Delegat mit der Entscheidung des gleichen Streits beauftragt worden wäre, ohne daß eine vorherige Delegation erwähnt und ein Grund für eine erneute Beauftragung genannt würde. Zur Sache vgl. Polock, Prozeß S. 63 Anm. 31.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,5 n. 371, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/c52d43a2-0f09-4283-ab51-1e80d10162bb
(Abgerufen am 28.03.2024).