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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,5

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Cölestin III. teilt Prokurator A(lanus) und den Brüdern des Hospitals St Bartholomew’s in London (A. procuratori hospitalis sancti Bartholomei de London. eiusque fratribus) aufgrund des an ihn gelangten Berichts mit, daß entsprechend dem Vertrag, den der vormalige Prokurator des Hospitals, der Laie A(dam) (A. laici), mit den Kanonikern (des Augustinerpriorats) St Bartholomew (in London) (canonicos sancti Bartholomei) abgeschlossen hatte, wonach nach dem Tod des Prokurators dessen Nachfolger von den Brüdern des Hospitals gewählt werden und nach der Leistung des Treueids gegenüber dem Prior (des Augustinerpriorats) die freie Leitung über das Hospital ausüben soll mit Ausnahme des Aufnahmerechts, das nur mit Zustimmung des Priors und der Kanoniker wahrgenommen werden darf; dies habe dazu geführt, daß, obwohl derzeit eine große Anzahl von Kranken, Armen und Waisen im Hospital Unterkunft finde, der Prior und die Kanoniker, wenn sie vom Prokurator und den Brüdern des Hospitals um ihre Zustimmung zur Aufnahme von Armen gebeten werden, diese versagen und zwar umso mehr, als die Aufzunehmenden sich für das Hospital als nützlich zu erweisen scheinen; somit bestehe die Gefahr, daß nach dem Tod des Prokurators das Hospital und die Mittel zur Unterstützung der Armen sich gänzlich in den Händen des Priorats befinden werden; der Papst setzt deshalb fest, daß das Hospital unbeschadet anderer Punkte in der Abmachung zwischen ihnen und den Kanonikern künftig das freie Aufnahmerecht besitzen soll, und gestattet die wegen Platzmangels eventuell nötig werdende Verlegung des Friedhofs an einen geeigneteren Ort und dessen Weihe durch den Bischof von London (Londoniensem episcopum) ungeachtet der Tatsache, daß bislang die Sepultur bei der Kirche der Kanoniker von St Bartholomew vorgenommen worden sei, und unter Mißachtung der Schreiben, die entgegen dieser Indulgenz impetriert worden sind; sollte jemand in diesem Zusammenhang die Exkommunikation über den Prokurator verhängen, so soll diese ungültig sein.

Originaldatierung:
Dat. Rome apud sanctum Petrum 4 kal. sep. pont. a. 1.
Incipit:
Quanto laudabilius imminetis servitio conditoris

Überlieferung/Literatur

Überl.: Kopie 15. Jh., London, The Royal Hospitals NHS Trust, St Bartholomew’s Hospital Archives Department, HC2/1 fol. 55' (Cok’s Cartulary, Davis, Medieval cartularies Nr. 617).

Drucke: Moore, St Bartholomew’s Hospital S. 160-161 Anm. 2; Holtzmann, PUU England 1 S. 574-575 Nr. 279.

Reg.: Kerling, Cartulary St Bartholomew’s Hospital S. 18 Nr. 33.

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. Holtzmann, PUU England 1 S. 203. – Der erste Teil der Urk. bis zur Gewährung des Aufnahmerechts ist eine Wiederholung der Urk. Lucius’ III. von 1185 Juli 16 (Böhmer-Baaken-Schmidt, Papstregesten Lucius’ III. 2 Nr. 1689). Vgl. hierzu auch dessen Urk. von 1185 Juli 24 (Böhmer-Baaken-Schmidt 2 Nr. 1701). Zum Verbot der Exkommunikation vgl. auch die Indulgenz Cölestins III. von 1192 März 13 (Reg. 384).

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,5 n. 157, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/bc47426e-5b6e-43d2-ab0f-8418a2664209
(Abgerufen am 29.03.2024).