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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,5

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Cölestin III. schreibt Erzbischof (Raimund), Dompropst (Johannes) und dem Domkapitel von Tarragona (archiepiscopo et ... preposito et capitulo Tarraconensi), es sei in den alten Kanones festgesetzt worden, daß eine rechtmäßig erworbene Kirche oder Präbende ihrem Inhaber nur bei schwerer Schuld entzogen werden dürfe, wie dies jetzt auch im (3.) Laterankonzil bestimmt worden sei, wonach die Prioren von Konventualkirchen nur dann von ihren Stellen entfernt werden dürften, wenn ein schweres Vergehen einen zureichenden kanonischen Grund hierfür biete oder wenn sie mit dem Rat der Brüder in ein anderes Amt transferiert werden; der Papst befiehlt, von diesen Regeln nicht abzuweichen.

Originaldatierung:
Dat. Rome apud sanctum Petrum 16 kal. dec. pont. a. 4.
Incipit:
Cum in antiquis constitutionibus regulariter

Überlieferung/Literatur

Überl.: Kopie 18. Jh., Tarragona, Arch. hist. arcidiocesano, Mariano Mari, Thesaurus s. metropolitanae ecclesiae Tarraconensis p. 248.

Drucke: Fita, Doce Bulas ineditas S. 106-107 Nr. 5; Kehr, PUU Spanien 1 S. 555-556 Nr. 249.

Reg.: – .

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. Kehr, PUU Spanien 1 S. 197, S. 202 und S. 204. Danach ist der Codex D 4, aus dem noch Fita die Urk. edierte, heute verloren. Die Angabe zur Überlieferung in Tarragona ließ sich nicht überprüfen und folgt den Angaben bei Kehr. – Zu den genannten Festsetzungen über den Amtsverlust vgl. can. 10 des 3. Laterankonzils (Tanner, Decrees 1 S. 217), der hier wörtlich zitiert wird.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,5 n. 1244, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/b57974ca-8090-41cb-bd89-de72e13c5875
(Abgerufen am 24.04.2024).