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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,5

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Cölestin III. antwortet einem unbekannten Bischof auf dessen Anfrage, wie zu verfahren sei, wenn der Bischof Leute, Siedlungen oder Kirchen seines Jurisdiktionsbereichs rechtmäßig interdiziert oder exkommuniziert hat und unwissende oder fremde Kleriker, über deren Befugnisse, Weihegrade und ähnliches er keine Gewißheit hat, gegen seinen Willen Gottesdienst in den mit Interdikt oder Exkommunikation belegten Orten feiern; der Papst antwortet, daß der Bischof gegen derartige Personen, die hartnäckig kirchliche Sentenzen mißachten, unter Ausschluß der Appellation mit kirchlichen Strafen und mit der weltlichen Gerichtsbarkeit vorgehen dürfe.

Originaldatierung:
Dat. Lat. eodem anno ( = 2).
Incipit:
Petitorio nobis porrecto aperire curasti

Überlieferung/Literatur

Druck: Heckel, Dekretalensammlungen S. 321-322.

Reg.: – .

Kommentar

Zur weiteren Überlieferung dieser Dekretale vgl. Holtzmann, Collectio Seguntina S. 438 Nr. 67. Sie ist in der Sammlung Walther Holtzmanns als WH 726 (KI 821) verzeichnet. – Das Datum ergibt sich aus der Nennung des Ausstellungsorts Lateran und des zweiten Pontifikatsjahrs in der chronologisch angeordneten Collectio Seguntina, wo dieses Stück zwischen Reg. 476 und Reg. 477 steht, vgl. Holtzmann S. 415f. Durch die von Holtzmann nicht berücksichtigte Urk. Reg. 479, die noch 1192 Mai 14 im Lateran ausgestellt wurde, kann das von Holtzmann erschlossene Datum (1192 April 29–Mai 12) genauer auf den oben genannten Zeitraum eingegrenzt werden. Zur Sache vgl. Condorelli, Clerici peregrini S. 22 und S. 201-203.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,5 n. 478, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/aebfec24-0701-4a17-90f5-50660d651ef3
(Abgerufen am 28.03.2024).