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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,5

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Cölestin III. teilt Bischof (Theodor) von Halberstadt (Alberstad. episcopo) mit, er habe dessen Schreiben entnommen, daß Graf Friedrich (von Regenstein) (Frededricus comes) der Tochter des Grafen Alb(ert II. von Wernigerode) (filiam Alb. comitis) ein Eheversprechen geleistet habe; nach dem Tod des Grafen Albert habe er jedoch dessen Witwe (Adelheid), die Mutter des Mädchens, geheiratet, von der er aber wieder getrennt worden sei, worauf er eine Frau geheiratet habe, mit der er doppelt, nämlich im vierten und im fünften Grad, verwandt sei und mit der er einen Sohn im Jugendalter (Graf Konrad II.) habe; der Vater des Grafen F(riedrich), (Graf Konrad I.) (pater eiusdem comitis F.), sei zum Seelenheil seines Sohns in den Zisterzienserorden eingetreten; auf die Frage, welche Maßnahmen in diesem Fall zu ergreifen seien, antwortet der Papst, daß der Bischof Graf Friedrich ermahnen solle, in ein Kloster oder eine andere religiöse Gemeinschaft einzutreten, da der Graf seine Verlobte verlassen und deren Mutter geheiratet habe und sodann die Ehe mit einer Verwandten eingegangen sei; sollte der Graf den Ermahnungen des Bischofs nicht folgen, so soll die Ehe getrennt und eine weitere Eheschließung verboten werden; für die Frau gelte dieses Verbot der Wiederverheiratung jedoch nur dann, wenn sie die Ehe im Wissen (um die Verwandtschaft und die Vergehen des Grafen) eingegangen sei; die Trennung solle allerdings nur dann erfolgen, wenn ein rechtmäßiger Ankläger die Ehe anfechte, ansonsten könne der jetzige Zustand geduldet werden, da die Ehe schon lange Zeit bestehe und aus ihr ein Sohn hervorgegangen sei; in diesem Fall soll dem Grafen eine angemessene Strafe auferlegt werden.

Incipit:
Ex quibusdam tue fraternitatis litteris

Überlieferung/Literatur

Druck: Holtzmann, Collectio Seguntina S. 436 Nr. 60.

Reg.: GP V,2 S. 262 Nr. 167.

Kommentar

Die Dekretale ist nur in der Collectio Seguntina überliefert und in der Sammlung Walther Holtzmanns als WH 477a (KI 538) verzeichnet. Sie weist weder Ausstellungsort noch -jahr auf und wurde von Holtzmann wegen der Stellung der Dekretale in der chronologisch angeordneten Dekretalensammlung nach Reg. 327 und vor Reg. 420 zum oben genannten Datum eingereiht. Zu den Grafen von Regenstein vgl. Steinhoff, Blankenburg S. 17f., zu den Grafen von Wernigerode Habermann, Grafen von Wernigerode bes. S. 26-33. Laut GP V,2 S. 262 Nr. 167 ist Graf Konrad I. von Regenstein in das Zisterzienserkloster Michaelstein (D. Halberstadt, vgl. GP V,2 S. 449-452) eingetreten, vgl. auch Steinhoff S. 17f. und Fenske, Grafen von Regenstein S. 11. Die verlorene Anfrage des Bischofs Theodor von Halberstadt ist in der GP V,2 S. 261 Nr. 165 verzeichnet. Zur Sache vgl. Pfaff, Eherecht S. 98f. (mit irriger Identifikation der Personen), Landau, Kanonistische Ergänzungen S. 249-250 Nr. 9 und Rousseau, Prudent Sheperd S. 292.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,5 n. 419, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/ac6006da-76ae-4545-b8e3-7536a1631b70
(Abgerufen am 19.04.2024).