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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,5

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Cölestin III. nimmt den Abt und die Brüder des Klosters St Mary in Dene (Flaxley) (abbati monasterii sancte Marie de Dena eiusque fratribus) (D. Worcester) auf deren Bitten in den päpstlichen Schutz, bestätigt die Benediktinerregel und die Institution der Zisterzienser sowie genannten Besitz, befreit sie vom Zehnten für Eigenbau, für ihre Gärten, Fischwasser und ihr Tierfutter, gewährt das Aufnahmerecht, verbietet, das Kloster nach abgelegter Profeß unerlaubt zu verlassen, und gestattet, ein Urteil gegen jene Mönche oder Konversen zu fällen, die andernorts aufgenommen werden, verbietet die Vergabe von Land und Benefizien ohne Zustimmung des Kapitels und erklärt derartige Vergabungen für ungültig, untersagt, daß ein Mönch oder Konverse ohne Erlaubnis des Abts und des Kapitels Bürgschaft leistet oder Kredit aufnimmt außer bei offensichtlichem Nutzen, und entbindet den Konvent von der Haftung, wenn solche Geschäfte ohne ihn getätigt werden, gewährt das Zeugnisrecht der Brüder in Kriminal- und Zivilangelegenheiten, untersagt, daß ein Bischof oder sonst jemand sie zu Synoden und vor Gericht zwingt, daß sie vor ein weltliches Gericht gezogen werden, oder daß jemand ihr Kloster zu Ordinationen, Gerichtsverfahren und anderen öffentlichen Versammlungen gegen ihren Willen betritt oder sich entgegen den Statuten der Zisterzienser in die reguläre Wahl oder Absetzung des Abts einmischt, bekräftigt das Recht des Abts, falls der Diözesanbischof sich nach angemessenem Ersuchen weigert, ihn zu benedizieren, die Weihe der eigenen Novizen vorzunehmen und sein Amt zu führen, bis der Bischof einlenkt, setzt fest, daß der Bischof sich bei der Entgegennahme des Gelübdes mit den Formen und Gebräuchen zufriedengibt, die innerhalb ihres Ordens üblich sind, setzt den freien Empfang von Konsekrationen, Heiligem Öl und Ordinationen durch den Diözesanbischof oder nötigenfalls durch einen Bischof ihrer Wahl fest, erlaubt bei Vakanz des Bischofsstuhls den Empfang der Sakramente durch benachbarte Bischöfe, ohne daß dadurch ein Präjudiz geschaffen würde, erklärt von Bischöfen oder anderen Prälaten über ihr Kloster oder ihre Leute und Händler wegen der Nichtleistung von Zehnten oder anderem, was ihnen vom Apostolischen Stuhl gewährt wurde, oder über Wohltäter des Klosters verhängte Suspensionen, Exkommunikationen oder Interdikte für ungültig, gewährt das Recht, Schreiben zu mißachten, die ihre Zugehörigkeit zum Zisterzienserorden nicht erwähnen und gegen ihre apostolischen Privilegien verstoßen, erlaubt Gottesdienst bei Interdikt, gebietet Frieden und untersagt Verbrechen in ihren Klausuren und Grangien und bestätigt die Freiheiten und Immunitäten, die dem Zisterzienserorden von seinen Vorgängern sowie von Königen und weltlichen Großen gewährt worden sind.

Originaldatierung:
Dat. Rome apud sanctum Petrum pm. Egidii s. Nicolai in carcere Tulliano diaconi cardinalis id. iun. ind. 10 inc. 1192 pont. a. 2.
Incipit:
Religiosam vitam eligentibus apostolicum convenit

Überlieferung/Literatur

Überl.: Kopie 13. Jh., London, Brit. Lib., Add. 49996 p. 9' (ohne Unterschriften, Flaxley Abbey Roll, vormals Phillipps 24180, Davis, Medieval cartularies Nr. 407).

Drucke: Crawley-Boevey, Cartulary Flaxley S. 178-180 Nr. 77; Holtzmann, PUU England 3 S. 537 Nr. 444 (Teildruck unter Verweis auf das gängige Zisterzienserformular).

Reg.: – .

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. Holtzmann, PUU England 3 S. 74 und S. 78 sowie Cheney, Cheltenham Manuscripts S. 515.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,5 n. 533, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/aac4505a-a8a2-4d69-ac22-9dd854db6969
(Abgerufen am 19.04.2024).